Ehegatten können abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen ihre güterrechtlichen Verhältnisse anders regeln. Instrumentarium für eine besondere ehegüterrechtliche Einigung ist ein Ehevertrag.
Ehevertraglich kann dazu eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.