Zur Berechnung des Pflichtteils und der Erbschaftsteuer muss der Nachlass zunächst bewertet werden. Die Bewertung des Nachlasses erfolgt in zwei Schritten, wobei die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden müssen. Hiervon werden im zweiten Schritt die hinterlassenen Schulden des Erblassers abgezogen.