Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter die für betriebliche Zwecke genutzt werden. Man unterscheidet zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen.
Notwendig: Alle Wirtschaftsgüter, welche ausschließlich und unmittelbar dem betrieblichen Zweck dienen. Der betriebliche Nutzungsanteil muss mindestens 50 % betragen.
Gewillkürt: Alle Wirtschaftsgüter, welche in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesen fördern. Bei Nutzungsanteil von 10 % bis 50 % besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht diese Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusetzen.