Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testament. Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Die Ehepartner setzen sich dabei gegenseitig als jeweiligen Alleinerben ein. Für das Vermögen des zuletzt Verstorbenen wird nach dessen Ableben eine Übertragung auf einen Dritten, meist die Kinder, bestimmt (sog. Nacherben oder Schlusserben). Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament jedoch nicht ausgeschlossen werden, hierzu kann nur mit den Berechtigten entsprechende Verträge zu Lebzeiten geschlossen werden.