Durch eine Auseinandersetzungs- oder Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie die einzelnen Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben aufgeteilt werden sollen. Bei Einigung können sich die Erben über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen.
Ohne Teilungsanordnung entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, wodurch jeder Erbe entsprechend seiner Erbquote anteilig an jedem Nachlassgegenstand beteiligt ist.
Eine Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung aufgelöst und die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben verteilt, sobald die Erben hierüber Einigkeit erzielen.