Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der zukünftige Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat. Der Erblasser muss den Pflichtteilsberechtigen auf die spätere Anrechnung hinweisen, damit dieser die Möglichkeit der Ablehnung der Zuwendung hat.