Unterlag der Erblasser bei der Errichtung des Testaments oder dem Abschluss des Erbvertrags einem Irrtum bzw. wurde die Willenserklärung unter Drohung oder Täuschung abgegeben, haben die Personen, die durch die Verfügung von Todes wegen benachteiligt werden (i.d.R. gesetzliche Erben), ein Recht diese anzufechten.
Wird ein Testament oder Erbvertrag angefochten, so gilt die angefochtene Verfügung – nicht jedoch das gesamte Testament - als unwirksam.