Ablieferung der Verfügung von Todes wegen
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Ablieferung der Verfügung von Todes wegen
Wer im Besitz eines Testamentes ist, hat es unverzüglich nachdem er vom Tode des Erblassers erfährt, dem Nachlassgericht zu übergeben. Dabei steht die Gültigkeit außer Betracht, da die Überprüfung der Gültigkeit alleinige Aufgabe des Nachlassgerichts ist.