Restaurantbesuch und Catering werden wieder teuer: Ermäßigter Umsatzsteuersatz läuft zum 31. Dezember 2023 aus

Durch die Lockdowns während der Corona-Pandemie wurde die Gastronomiebranche stark belastet. Um sie zu stützen, wurde ab dem 1. Juli 2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurations- und Verpflegungsumsätze eingeführt und mehrmals verlängert, von dem Getränke allerdings ausgenommen waren. „Ich habe zugestimmt in dem Bewusstsein: Das schaffen wir nie wieder ab“, sagte Bundeskanzler Scholz noch 2021. Dass durch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Lücke von 60 Milliarden Euro im Bundeshaushalt klafft, zwingt allerdings zum Sparen, sodass die Bundesregierung die Steuersatzermäßigung nun doch Ende 2023 auslaufen lässt.

Die Branche ächzt natürlich vor allem unter der finanziellen Mehrbelastung, da sich viele Gastronomen scheuen, die erhöhte Umsatzsteuer an die Gäste weiterzugeben. Sie fürchten, dass bei erhöhten Preisen die Menschen, die aufgrund der hohen Inflation gerade ohnehin nur zurückhaltend konsumieren, auf einen Restaurantbesuch verzichten würden.

Daneben ist aber auch der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung nicht zu unterschätzen. Herausforderungen liegen vor allem in den folgenden Bereichen:

  • Kassen in Restaurants müssen rechtzeitig so programmiert werden, dass ab dem 1. Januar 2024 der neue Steuersatz angewendet wird.
  • Die Frage „Für hier oder zum Mitnehmen?“ in Schnellrestaurants war, jedenfalls aus umsatzsteuerlicher Sicht, seit dem 1. Juli 2020 obsolet. Jetzt lebt sie wieder auf, und die entsprechende Taste der Registrierkasse muss reaktiviert werden.
  • Was in Restaurants weniger verbreitet ist, kommt bei Caterern häufiger vor: Anzahlungen. Die Steuer entsteht hier mit der Vereinnahmung des Entgelts mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist er zu korrigieren. Möglicherweise wird das BMF hier noch Vereinfachungsregeln erlassen, was abzuwarten ist.
  • Restaurant- und Verpflegungsumsätze in der Silvesternacht wären unter Umständen hinsichtlich des Leistungszeitpunkts schwierig zu beurteilen gewesen. Das BMF hat daher mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 zugelassen, dass diese Umsätze noch mit  7 % besteuert werden (mit Ausnahme der von der Erleichterung nicht umfassten Getränke).
  • Besonders zu prüfen sind Restaurantgutscheine, die vor dem 31. Dezember 2023 gekauft, aber erst danach eingelöst werden: Handelt es sich um Einzweckgutscheine, die sofort besteuert werden, bleibt es bei dem 2023 gültigen Steuersatz. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
  • Auch nach dem 31. Dezember 2023 bleibt wichtig: Nicht alle Getränke unterfallen automatisch dem Regelsteuersatz von 19 %. So sind z. B. Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % ermäßigt zu besteuern.

Stand: 22.12.2023

Autorin

Nadia Schulte
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