Gerätebonus bei Mobilfunkverträgen – BMF-Schreiben vom 23. Januar 2024

Die Finanzverwaltung ändert den Umsatzsteueranwendungserlass: Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar.

Hintergrund

Vermittler von Mobilfunkverträgen erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit vom Mobilfunkunternehmen eine Provision. Häufig erhalten sie zusätzlich einen sogenannten Gerätebonus dafür, dass der Vermittler ein Mobilfunkgerät an den Kunden abgibt. In seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 (XI R 39/12) hatte der BFH entschieden, dass der Gerätebonus Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Mobilfunkgeräts an den Kunden sei. Diese Auffassung hatte die Finanzverwaltung in Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 7 und 8 UStAE übernommen.

Klarstellung für geräteunabhängige Provisionen

Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 23. Januar 2024 klar, dass kein Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Mobilfunkgeräts vorliegt, wenn der Vermittler unabhängig von der Abgabe eines Geräts eine Provision erhält. Die Provision ist dann insgesamt, also einschließlich eines etwaigen Gerätebonus, Entgelt für die Vermittlungsleistung.

Praktische Auswirkungen

Wenn der Mobilfunkanbieter nicht für die Abgabe eines Mobilfunkgeräts zahlt, kann auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Lieferung des Geräts durch den Vermittler bestehen. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für ein Entgelt von dritter Seite.

Wenn die Provision Entgelt für die Vermittlungsleistung ist, kann das Mobilfunkunternehmen insoweit den Vorsteuerabzug geltend machen. Für den Vermittler ist der entsprechende Betrag dann Teil der Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung, nicht der Lieferung des Mobilfunkgeräts, was bei grenzüberschreitenden Geschäften ggf. eine entscheidende Rolle spielen kann. Der Kunde kann bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug betreffend die Lieferung des Mobilfunkgeräts geltend machen, wenn diese entgeltlich erfolgte. Der Gerätebonus gehört nicht zum Entgelt. Gibt der Vermittler das Mobilfunkgerät gratis ab, kommt eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG in Betracht.

Die Mobilfunkbranche muss sorgfältig unterscheiden, ob der Gerätebonus entkoppelt ist oder nicht. Fehler können zu einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c UStG führen.

Autorin

Nadia Schulte
Tel.: +49 211 83 99 330