Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nunmehr verabschiedet

Nachdem der erste Gesetzesentwurf aus 2021 nicht von der neuen Regierung übernommen wurde und der zweite Gesetzesvorschlag zum Hinweisgeberschutzgesetz im Februar im Bundesrat scheiterte, wurde dieser zur Beratung in den Bundestag zurückverwiesen.

Daraufhin kündigte die Regierungskoalition zunächst an, in einem neuen Anlauf das Gesetz in zwei Teile aufspalten zu wollen. Damit hätte zumindest ein Teil des Gesetzes nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedurft. Nachdem jedoch die Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Umsetzung von einigen Seiten in Zweifel gezogen wurde, zog die Regierung ihren Vorschlag zur Aufspaltung des Gesetzes zurück.

Nunmehr hat sich der Vermittlungsausschuss des Bundestages und des Bundesrats auf ein Hinweisgeberschutzgesetz am 9. Mai geeinigt. Noch in derselben Woche erfolgte die Zustimmung des Kompromissvorschlags sowohl durch den Bundestag als auch durch den Bundesrat.

Das nun beschlossene Gesetz beinhaltet die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • § 3 Abs. 3 HinSchG wurde nun insofern spezifiziert, dass ausschließlich Meldungen zu berufsbezogenen Verstößen unter den Schutz des Gesetzes fallen.
  • Hinweisgebende „sollten“ nunmehr die interne Meldestelle bevorzugen und sich nicht direkt an eine externe wenden. Hierin besteht allerdings keine Verpflichtung der Meldenden; diese können weiterhin entscheiden, ob sie sich an eine unternehmensinterne oder externe Meldestelle wenden.
  • Neben der Regelung zur Aufbewahrungsfrist von zuletzt drei Jahren wird nun noch eine Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen länger zu speichern, wenn dies zur Erfüllung rechtlicher Vorschriften notwendig ist. Hierbei ist allerdings keine maximale Speicherdauer festgelegt.
  • Es besteht nunmehr keine Pflicht mehr zur Ermöglichung anonymer Meldungen. Interne und externe Meldestellen sollen solche Meldungen jedoch weiterhin bearbeiten.
  • Die Beweislastumkehr im Falle behaupteter Benachteiligungen bleibt bestehen. Diese kommt im neuen Gesetzeswortlaut allerdings erst zur Anwendung, wenn Meldende im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine solche Benachteiligung geltend machen.
  • Die im bisherigen Gesetzesentwurf enthaltene Rechtsgrundlage für Schmerzensgeldansprüche wurde gestrichen.
  • Der Bußgeldrahmen für Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes halten, wurden von 100.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und im Anschluss im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit der Verkündung beginnt die Umsetzungsfrist von einem Monat, sodass Unternehmen ab 250 Beschäftigten voraussichtlich spätestens ab Juli ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben müssen. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen die interne Meldestelle bis spätestens 17. Dezember 2023 einrichten.

Die Einrichtung und den Betrieb eines Hinweisgebersystems nach den Anforderungen des Gesetzes bieten wir Ihnen wie folgt an:

  • Wir entwickeln eine schriftliche Regelung für Ihr Unternehmen zur Umsetzung der Anforderungen des HinSchG in Form einer Richtlinie.
  • Wir errichten Ihnen einen digitalen Meldekanal für Meldungen nach den Anforderungen des HinSchG über unser eigenes System, das 24/7-Erreichbarkeit, auf Wunsch Anonymität und End-to-End-Verschlüsselung der gesamten Kommunikation gewährleistet.
  • Wir übernehmen die Funktion der internen Meldestelle, nehmen Meldungen vertraulich entgegen, führen Vorprüfungen und eine damit einhergehende Plausibilitätskontrolle durch und erstatten Ihnen und Meldenden nach den Vorgaben des HinSchG Bericht.
  • Auf Wunsch unterstützen wir Sie zudem bei erforderlichen Folgemaßnahmen aus Meldungen, helfen bei Ermittlungen, auch durch IT-gesteuerte Recherchen, und beraten zu juristischen Fragestellungen.
  • Gerne bieten wir auch Schulungen für Sie und Ihre Mitarbeitenden zum Whistleblowing und zur weiteren Compliance an.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!