Verwaltung aller Alternativer Investmentfonds seit dem 1. Januar 2024 umsatzsteuerfrei

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber Ende des vergangenen Jahres unter anderem die Verwaltung sämtlicher Alternativer Investmentfonds (AIF) ab dem 1. Januar 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Bislang waren die Verwaltungsleistungen nur bezogen auf bestimmte Investmentvermögen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Die Neuregelung erweitert den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und gleicht damit die deutsche Rechtslage an andere europäische Mitgliedstaaten an.

Die Umsatzsteuerbefreiung war bisher auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OAGW) und von mit diesen vergleichbare AIF sowie seit Juli 2021 von Wagniskapitalfonds beschränkt.

Weiterhin umsatzsteuerpflichtig bleibt die Verwaltung von Gesellschaften, die keine AIF im aufsichtsrechtlichen Sinne sind.

Umsatzsteuerfreie Verwaltungsleistungen

Die Verwaltungsleistungen von (internen oder externen) Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) gegenüber einem oder mehreren AIF, die typischerweise durch die Management Fee vergütet werden, sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Relevant ist hierbei der Leistungszeitraum; der Abrechnungszeitpunkt ist nicht von Bedeutung (periodengerechte Zuordnung).

Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst nicht nur die originären Verwaltungsleistungen der KVG, sondern in bestimmten Fällen auch sogenannte ausgelagerte Verwaltungsleistungen, bei denen die Verwaltungsleistungen nicht durch die KVG, sondern durch ein anderes (ggf. verbundenes) Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) erbracht werden. Diese fallen ebenfalls unter die Befreiung, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung des AIF spezifisch und wesentlich sind. Der aufsichtsrechtliche Begriff der Auslagerung (§ 36 KAGB) hat für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine unmittelbar bindende Bedeutung.

Bedeutung für die Praxis

Für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung besteht kein Wahlrecht. Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt, so müssen diese Verwaltungsleistungen zwingend umsatzsteuerfrei abgerechnet werden und in der Rechnung auf die Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen werden.

Durch die Umsatzsteuerfreiheit der Ausgangsleistungen wird der Vorsteuerabzug der KVG bzw. des Auslagerungsunternehmens aus deren Eingangsleistungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, soweit die Eingangsleistungen auf die umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen entfallen. In vielen Fällen wird die KVG dadurch ihren gesamten Vorsteuerabzug verlieren. Bei bereits angeschafften Anlagegütern muss der ursprüngliche Vorsteuerabzug evtl. zeitanteilig korrigiert werden.

Besondere Relevanz entfaltet die Gesetzesänderung auch auf Mietverhältnisse mit der KVG, da es dem Vermieter zukünftig nicht mehr möglich sein wird, zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die KVG zu optieren. Durch die umsatzsteuerfreien Ausgangsleistungen wird damit mittelbar der Vorsteuerabzug des Vermieters ausgeschlossen.

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Autor

Lukas Redler
Tel.: +49 40 288 01 3029

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