VG Würzburg: Es bestehen hohe Hürden für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung

Das VG Würzburg (Urteil vom 5. September 2023 – W 4 K 21.1521) hat entschieden, dass sich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die einer Abbruchgenehmigung entgegenstehen, bereits aus der Eigenschaft als Baudenkmal selbst ergeben. Strengen Anforderungen unterliegt auch die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar ist.

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer eines Wohnstallhauses, eines Fachwerkbaus, der in die Denkmalliste eingetragen war. Im März 2019 beantragte der Kläger die Genehmigung für den Abbruch des Wohnstallhauses. Das zuständige Landratsamt lehnte den Antrag jedoch ab. Der Beseitigung stünden gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen, da es sich bei dem Wohnstallhaus um ein bedeutendes Baudenkmal handle, dessen Verfall noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass eine Sanierung unmöglich wäre. 

Entscheidung

Das VG Würzburg hat einen entsprechenden Anspruch des Klägers auf Erteilung der Abbruchgenehmigung verneint. Zum einen liegen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor. Zum anderen liegt auch keine Unwirtschaftlichkeit vor. 

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes

Das Gericht bejahte gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die einer Genehmigung auf Erteilung der Abbruchgenehmigung entgegenstünden. Gewichtige Gründe würden sich bereits aus der Bedeutung des Bauwerks ergeben, die es zu einem Baudenkmal werden lässt. Dementsprechend seien diese gewichtigen Gründe auch hier gegeben, da es sich um ein bedeutendes Bauernhaus handle, das die „hennebergisch-fränkische“ mit der „fränkischen“ Fachwerkbauweise verbinde. Eine gesteigerte Bedeutung sei hingegen nicht erforderlich.

Keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Unter dem Punkt der Verhältnismäßigkeit prüfte das Gericht sodann eine mögliche wirtschaftliche Unzumutbarkeit, die es jedoch ablehnte. Entscheidend für diese Bewertung sei die Frage, ob sich das Denkmal selbst trage. Sofern dies der Fall sei, sind entgegenstehende denkmalschutzrechtliche Anforderungen hinzunehmen.

Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die Sanierungskosten (abzüglich fiktiver Kosten von in der Vergangenheit unterlassenem Bauunterhalt und sicherheitsrechtlich veranlasster Kosten) und Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Erträgen gegenüberzustellen. Hingegen könne nicht auf einen Vergleich der Kosten von Abbruch und darauffolgendem Neubau mit den Kosten einer Sanierung abgestellt werden. Es widerspreche den Zielen des Denkmalschutzes, wenn man die Zumutbarkeit davon abhängig mache, ob ein Neubau wirtschaftlicher sei.

Um die Frage der Wirtschaftlichkeit abschließend klären zu können, müsse der Denkmaleigentümer jedenfalls mindestens zwei nicht fern liegende Nutzungsmöglichkeiten prüfen und im Zweifel deren wirtschaftliche Unzumutbarkeit darlegen.

Entsprechendes hatte der Kläger jedoch nicht vorgetragen, sodass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit hier nicht gegeben war.

Anforderungen in anderen Bundesländern

Die Voraussetzungen für eine Abbruchgenehmigung unterscheiden sich teilweise in den verschiedenen Landesgesetzen. So gibt § 8 DSchG Baden- Württemberg etwa überhaupt keine Vorgaben vor, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann bzw. muss. Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg erfordert die Erteilung einer Genehmigung in der Regel jedoch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung (VGH BW, Urt. v. 22. November 2019 – 1 S 2984/18). Auf „gewichtige Gründe“ des Denkmalschutzes kommt es hier also gar nicht an.

In NRW kann eine Genehmigung zudem auch erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Eine Abbruchgenehmigung ist grundsätzlich jedoch stets an hohe Voraussetzungen geknüpft. Das VG Würzburg weist zudem selbst darauf hin, dass das OVG NRW sogar die Darlegung von drei möglichen Nutzungen verlangt, um eine Unwirtschaftlichkeit bejahen zu können (OVG NRW, Urt. v. 20. März 2009, 10 A 1406/08). In Bezug auf die Frage der fehlenden Wirtschaftlichkeit sind in anderen Bundesländern also ebenfalls hohe Hürden gegeben.

Autor

Camillo Gaul
Tel: +49 170 377 09 12

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.