News aus der EU-Kommission

Am 26. September wurde die Verordnung (EU) 2023/1803 der EU-Kommission vom 13. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung fasst alle in der Europäischen Union geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards zusammen. Sie umfasst alle Standards und Interpreta­tionen, die vom IASB veröffentlicht und von der Europäischen Kommission bis zum 8. September 2022 übernommen wurden. Die letzte veröffentlichte konsolidierte Fassung umfasste alle bis zum 15. Oktober 2008 herausgegebenen IFRS und Interpretationen.

Die Verordnung ist hier in allen EU-Sprachen verfügbar.

EU-Kommission schlägt Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen vor

Am 17. Oktober hat die Europäische Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts angenommen, in dem vorgeschlagen wurde, die in der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) festgelegten Schwellenwerte anzuheben, um Kapital­gesellschaften in verschiedene Größenklassen (kleine, mittlere und große) einzuteilen.

Die Anpassung ist Teil eines Plans zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen und zur Verringerung der Berichterstattungsanforderungen.

Wie in Artikel 3 der Bilanzrichtlinie vorge­sehen schlägt die Kommission vor, die Schwellenwerte für die Größen Umsatz und Bilanzsumme, die seit 2013 nicht mehr überprüft wurden, um 25 % anzuheben, um der Inflation Rechnung zu tragen. Die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten werden nicht geändert.

Unter Anwendung der neuen Schwellenwerte würden große Unternehmen als Unternehmen definiert, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme > 25 Mio. € (statt 20 Mio. €)
  • Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. € (statt 40 Mio. €)
  • Zahl der Beschäftigten > 250 (nicht angepasst)

Durch die Anhebung der Schwellenwerte würde sich die Zahl der Unternehmen, die von den Anforderungen der Bilanzrichtlinie zur Vorlage und Veröffentlichung (wie auch zur Prüfung) von Abschlüssen betroffen sind, verringern. Dies gilt auch für die gleichwertigen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) für große Unternehmen, börsennotierte KMU und große Konzerne eingeführt wurde.

Abweichend vom Entwurf sieht die finale Änderungsrichtlinie ein Mitgliedstaatenwahlrecht vor, den Unternehmen zu gestatten, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Andernfalls sind die neuen Schwellenwerte auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

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