IFRS IC-Agendaentscheidungen

IFRS 17 und IFRS 9: Bilanzierung von Prämienforderungen an einen Vermittler

Ende Oktober hat das IASB die Entscheidung des IFRS IC bestätigt, kein Standardsetzungsprojekt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, um zu klären, ob Prämienforderungen an einen Vermittler in den Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge oder des IFRS 9 Finanzinstrumente fallen.

Dem IFRS IC wurde die Frage gestellt, welcher Standard für Prämienforderungen eines Versicherungsunternehmens an seinen Vermittler anwendbar ist, wenn der Versicherungsnehmer die Prämien bereits an den Vermittler gezahlt hat (d. h., dieser hat seine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag erfüllt), der Vermittler diese aber noch nicht an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet hat. 

IFRS 17 enthält keine Leitlinien, ob Prämienforderungen zukünftige Zahlungsströme in den Grenzen eines Versicherungsvertrags darstellen und bei der Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen berücksichtigt werden oder ob diese finanziellen Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IFRS 9 sind. Folglich bestehen zwei verschiedene Auffassungen, die regeln, wann ein Versicherungsunternehmen die Prämienforderung aus der Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen herausnimmt:

  • wenn das Versicherungsunternehmen die Prämien erhalten hat (IFRS-17-Lösung) oder
  • wenn der Versicherungsnehmer die Prämien an den Vermittler gezahlt hat (IFRS-9-Lösung).

Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass mangels einer klaren Vorgabe in IFRS 17 das Versicherungsunternehmen nach eigenem Ermessen festzustellen hat, ob das Recht, Prämien von einem Vermittler zu erhalten, ein substanzielles Recht darstellt, welches zu Cashflows führt, die innerhalb eines Versicherungsvertrages liegen. Das Versicherungsunternehmen hat folglich gemäß den Vorschriften des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Rechnungslegungsmethode zu entwickeln, nach der Prämienforderungen entweder in der Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen nach IFRS 17 verbleiben, bis sie eingezogen oder in bar beglichen werden (Ansicht 1), oder dass sie aus der Bewertung der Gruppe von Versicherungsverträgen herausgenommen werden und als separater finanzieller Vermögenswert nach IFRS 9 angesetzt werden (Ansicht 2).

Nach Ansicht des IFRS IC würde die Anwendung beider Standards zu nützlichen Informationen führen. Die angewandte Rechnungslegungsmethode ist jedoch stetig auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden.

Die Entscheidung, die es den Unternehmen erlaubt, beide Standards anzuwenden, sollte die Praktiken, die Versicherungsunternehmen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 (und oft auch IFRS 9) in diesem Jahr anwenden, nicht beeinträchtigen.

Veröffentlichung weiterer IFRS IC-Agendaentscheidungen

Das IASB hat zudem die folgenden beiden Agendaentscheidungen des IFRS IC zur Nichtaufnahme in den Arbeitsplan gebilligt:

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer: Bereitstellung von Wohnraum und Wohnungsdarlehen an Mitarbeiter

Es wurde eine Anfrage an das IFRS IC gerichtet, die folgende zwei Sachverhalte betraf:

  • Ein Unternehmen stellt seinen Mitarbeitern gegen Gehaltseinbehalt eine im Eigentum des Unternehmens befindliche Wohnimmobilie zu Wohnzwecken zur Verfügung. Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit die Wohnmobilie zu erwerben. Das rechtliche Eigentum an der Wohnimmobilie geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Mitarbeiter über
  • Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern gegen Gehaltseinbehalt ein Darlehen für eine Wohnimmobilie, die der Mitarbeiter selbst aussucht. Das Darlehen wird zu einem unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz gewährt. 

Gefragt wurde die bilanzielle Abbildung der beiden Sachverhalte gemäß IAS 19.

Konkret fraglich ist im ersten Sachverhalt, wann das Gebäude beim Unternehmen auszubuchen und wie eine etwaige Leistung an den Arbeitnehmer zu erfassen ist. Im zweiten Sachverhalt ist konkret fraglich, ob das Darlehen als vorweggenommene Leistung an Arbeitnehmer nach IAS 19 zu bilanzieren ist oder ob das Darlehen gemäß IFRS 9 und lediglich der Zinsnachlass als Leistung nach IAS 19 zu erfassen ist.

Da der beschriebene Sachverhalt nicht weit verbreitet ist, entschloss das IFRS IC, von einer Aufnahme auf seine Agenda abzusehen und verzichtete in der vorläufigen Agendaentscheidung gänzlich auf inhaltliche Ausführungen zur Abbildung des Sachverhalts.

IFRS 9 Finanzinstrumente: Garantie bezogen auf ein Derivat

Die Anfrage thematisierte eine Garantie, die sich auf ein zwischen zwei unabhängigen Parteien geschlossenes Derivat bezieht. Die Garantie wurde dabei von einer dritten Partei gewährt. Der Garantiegeber sollte eine der beiden Parteien für einen möglichen Verlust entschädigen, falls eine Vertragspartei ausfällt. Gemäß den Bedingungen des derivativen Vertrags wird das Derivat im Falle eines Ausfalls einer der beiden Vertragsparteien gekündigt und ein Glattstellungsbetrag berechnet. Falls der fällige Glattstellungsbetrag des Derivats nicht oder nur teilweise gezahlt wird, tritt der Garantiefall ein.

Es wurde die Frage gestellt, ob es sich bei der Garantie um eine Finanzgarantie gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 17 Versicherungsverträge oder um ein Derivat gemäß IFRS 9 handelt.

Da der beschriebene Sachverhalt nicht weit verbreitet ist, entschloss das IFRS IC, von einer Aufnahme auf seine Agenda abzusehen und verzichtete in der vorläufigen Agendaentscheidung gänzlich auf inhaltliche Ausführungen zur Abbildung des Sachverhalts.

Die Agendaentscheidungen wurden in der neunten Zusammenstellung der Agendaentscheidungen des IFRS IC (hier abrufbar) veröffentlicht.

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