Anforderungen an die ärztliche Leitung im Medizinischen Versorgungszentrum

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei (§ 95 Abs. 1 S. 3 SGB V). Weitere Anforderungen an die ärztliche Leitung finden sich weder im SGB V noch in der Ärzte-ZV.

Darüber hinaus wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bzw. Zulassungsausschüssen (ZA) regelmäßig gefordert, dass die ärztliche Leitung mindestens halbtags im MVZ beschäftigt sein müsse. Eine halbtägige Beschäftigung liege vor, wenn der Arzt mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigt sei. Die Grundlage für diese Forderung, nämlich die halbtägige Tätigkeit als Voraussetzung für die Disziplinargewalt der KV, ist jedoch entfallen, sodass grundsätzlich ein Tätigkeitsumfang von 10 Stunden ausreichen dürfte (vgl. § 77 Abs. 3 SGB V). Zu der weiteren Frage, was es nun genau bedeutet, dass die ärztliche Leitung in dem MVZ tätig sein muss, hat sich das SG Marburg mit Urteil vom 3. Mai 2023 – S 17 KA 642/22 – geäußert.

Sachverhalt

Streitig war, ob die ärztliche Leitung eines MVZ am Vertragsarztsitz des MVZ (Hauptbetriebsstätte) tätig sein muss. Der ZA lehnte den Antrag der Beigeladenen der Trägerin des MVZ ab, die in der Nebenbetriebsstätte angestellte Fachärztin als ärztliche Leiterin des MVZ anzuerkennen. Der ZA vertrat die Auffassung, dass der ärztliche Leiter eines MVZ an der Hauptbetriebsstätte des MVZ angestellt sein müsse, da er nur so seine gesetzlich vorgeschriebene Funktion ausüben könne. Die MVZ-Trägerin legte gegen den Beschluss erfolgreich Widerspruch beim Berufungsausschuss ein, mit der Begründung, dass die ärztliche Leitung ohne Weiteres auch an der Nebenbetriebsstätte wahrgenommen werden könne und es zudem keine gesetzliche Vorgabe gebe, dass die ärztliche Leitung in der Hauptbetriebsstätte angesiedelt sein müsse. Der ZA erhob Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses und teilte der Trägerin des MVZ mit, dass das MVZ aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage keinen ärztlichen Leiter mehr habe, und setzte eine Frist zur Benennung eines neuen ärztlichen Leiters. Die MVZ-Trägerin beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz, dem das SG Marburg mit Beschluss Ende Dezember 2022 entsprach und die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten anordnete. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 wies das Gericht die Klage im Hauptsacheverfahren ab.

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des SG Marburg kann der Tätigkeitsort eines ärztlichen Leiters eines MVZ auch eine Nebenbetriebsstätte des MVZ sein, wenn dadurch der Gesamtverantwortung im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen wird. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Entfernung zwischen der Nebenbetriebs- und Hauptbetriebsstätte weniger als 30 Minuten betrage. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Für die Forderung, dass die ärztliche Leitung am Vertragsarztsitz des MVZ tätig sein muss, gibt es keine Grundlage und auch kein tatsächliches Bedürfnis, was das Gericht überzeugend begründet hat. Eine inhaltliche Überwachung der ärztlichen Leistungen sei – anders als bei Leitungspositionen in anderen Bereichen üblich – aufgrund des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung nicht möglich, sodass sich die Leitungstätigkeit auf die genannten administrativen und organisatorischen Abläufe beschränke. In der Regel dürften diese Aufgaben durch persönliche Besprechungen, Telefonate, E-Mails und den Einsatz moderner Kommunikationsmittel zu bewältigen sein.

Praxishinweis

KVen machen immer wieder Vorgaben, für die es keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte gibt. So wurden bereits Bedenken geäußert, weil ein MVZ über mehrere Zweigpraxen verfügt. Die Argumentation des Gerichts dürfte auch auf solche Fälle übertragbar sein. Die gerichtliche Klarstellung zum Tätigkeitsort ist jedenfalls zu begrüßen. Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das MVZ. Zu den Anforderungen an die ärztliche Leitung einer Psychiatrischen Institutsambulanz finden Sie auf den vorhergehenden Seiten einen Beitrag von RA Alexander Greiff.

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Autor

Dr. Moritz Ulrich
Tel: +49 30 208 88 1445

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.