Reporting-Anforderungen im Lieferkettenbereich

Das zu Jahresbeginn in Deutschland in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtenschutzgesetz (LkSG) hat die Berichtspflichten für viele Unternehmen stark erweitert. In Kürze werden mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) weitere Herausforderungen und Chancen hinzukommen: Wer beide Berichtsanforderungen miteinander abgleicht, Synergien nutzt und die bereits sehr detaillierten Erwartungen der EU-Regulation für seine Strategie- und Organisationsentwicklung nutzt, positioniert sich als Vorreiter in Zeiten von Stakeholder Capitalism und ESG-Integration.

Das LkSG im Kontext der CSRD

Das LkSG soll dazu beitragen, Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette zu erkennen und zu vermeiden. Entsprechend sind die Unternehmen dazu angehalten, Analysen, Strategien und Maßnahmen in die Wege zu leiten, um Verstößen vorzubeugen. Zudem sind sie verpflichtet, einen Beschwerdemechanismus für Betroffene einzuführen. Schließlich müssen sie dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Bericht vorlegen, der die Sorgfaltspflicht der Unternehmen dokumentiert. Das BAFA wird risikobasiert und in Abhängigkeit der Berichtsqualität Prüfungen ausgewählter Unternehmen vornehmen.

Anders als beim LkSG werden Wirtschaftsprüfer* innen ab 2025 im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Nachhaltigkeitserklärung von Unternehmen und damit eingehend die Anforderungen der EU-Taxonomie prüfen. Die neue Richtlinie soll die Qualität der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen verbessern, indem sie die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für alle Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie vorschreibt. Dazu müssen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 vielfältige Kennzahlen und qualitative Informationen über ihr Nachhaltigkeitsmanagement veröffentlichen – darunter menschenrechts- und lieferkettenbezogene Themen. Vor diesem Hintergrund bietet sich Unternehmen – vor allem jenen mit Sitz in Deutschland – die Chance, ihre Erfahrungen mit dem LkSG einzubringen und ihren Berichterstattungspflichten in integrierter Form nachzukommen: Zum einen können sie CSRD-Inhalte für den LkSG-Report nutzen, zum anderen bieten ihnen die LkSG-Anforderungen die Chance, den künftigen CSRD-Report mit zusätzlichen Detailinformationen zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten aufzuwerten.

Doppelberichterstattung vermeiden, Synergien realisieren

Die aus dem LkSG hervorgehenden BAFA-Berichtspflichten sind durchaus umfangreich: Die Offenlegungsanforderungen sind in insgesamt fünf Kapitel gegliedert und beinhalten mehr als 400 Fragen. Um zu ermitteln, inwieweit die Fragen sich potenziell mit ESRS-Textbausteinen beantworten lassen, hat Stakeholder Reporting einen Abgleich der finalen Standardentwürfe der ESRS vom November 2022 mit dem BAFA-Fragebogen gemacht und ausgewertet. Das Ergebnis: Rund 20 Prozent der BAFA-Fragen könnten mit ESRS-konformen Textbausteinen beantwortet werden. Bei einem Drittel der Fragen konnte eine partielle Abdeckung festgestellt werden. In den meisten Fällen fordert die BAFA hier zusätzliche Detailinformationen. Rund die Hälfte der BAFA-Fragen gehen über den ESRS-Standard hinaus und müssen spezifisch beantwortet werden. Um mögliche Synergien zu realisieren beziehungsweise Dopplungen bei der Datenerhebung zu minimieren, hat Stakeholder Reporting eine Liste mit allen Überschneidungen bei BAFA-Fragen und ESRS-Offenlegungsanforderungen erstellt und in einem Webinar präsentiert. Die Aufzeichnung ist auch weiterhin für Sie verfügbar und hier kostenlos zugänglich.

Tiefenanalyse: wo Überschneidungen beim Reporting zu finden sind

Die Analyse hat gezeigt, dass vor allem bei der qualitativen Beschreibung von Prozessen und Governance-Strukturen erhebliche Synergien realisierbar sind, da diese in beiden Reporting-Systemen gefordert werden. Das gilt beispielsweise bei den Themen Risikomanagement und -analyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, dem Beschwerdemechanismus und der Effektivitätsprüfung. Überschneidungen mit den BAFA-Anforderungen haben sich zudem konkret in den themenspezifischen ESRS-Entwürfen Verschmutzung (E2), eigene Belegschaft (S1), Arbeiter*innen in der Wertschöpfungskette (S2) und Betroffene Gemeinschaften (S3) gezeigt. Der ESRS-Standard liefert zudem vielfältige Hinweise dazu, was und in welcher Form zu berichten ist. So listet er detaillierte Erwartungen an die Vollständigkeit der Angaben auf und kann daher in vielen Punkten auch als Orientierungsrahmen für einen hochwertigen BAFA-Bericht dienen.

Unterschiede bestehen vor allem in der größeren Detailliertheit des BAFA-Fragebogens hinsichtlich der Risiko- und Performancedaten. Beispiele sind hier die Ergebnisse der Risikoanalyse, Erkenntnisse über konkrete Vorkommnisse und die Angaben über eingeleitete Maßnahmen, um Missstände zu beheben.

Prinzip der Angemessenheit bringt Entlastung

Für eine den Handlungsmöglichkeiten des Unternehmens entsprechende BAFA-Berichterstattung ist es wichtig, die im Due-Diligence-Prozess angewendeten Methoden und Verfahren, Scope und Prozess sowie Ergebnissicherung und Verbesserungspotenziale gut zu dokumentieren. Auf diese Weise kommen die Unternehmen dem für das LkSG geltenden Prinzip der Angemessenheit nach. Die Angemessenheit setzt eine Art übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Im Grunde nimmt das BAFA durch das Prinzip der Angemessenheit eine Differenzierung vor: Kleinere Mittelständler müssen demnach die geforderten Garantien bezüglich der Menschenrechte in ihren Lieferketten nicht im gleichen Umfang erfüllen wie große, internationale Konzerne mit stark verzweigten Lieferketten. Sie können die Dokumentation somit als Chance nutzen, um den Reporting- Prozess durch eine stringente Argumentation zu vereinfachen. Auf diese Weise erhöhen sie auch die Plausibilität der Berichtserstattung und Verringern das Risiko einer Überprüfung ihres Reportings durch die BAFA. Wichtig bei der Dokumentation ist es, in jedem Fall die Handreichungen zur Dokumentation zu berücksichtigen, welche die BAFA zur Verfügung stellt.

Fazit: Eine integrierte Herangehensweise lohnt sich

Auch wenn die BAFA-Fragen eine teilweise aufwendigere Betrachtung als die ESRS erfordern, bleibt die Bilanz positiv: Durch den Abgleich mit den ESRS lassen sich Synergien bei der Erstellung ähnlicher Berichtsinhalte nutzen sowie Zeit und Ressourcen einsparen. Das betrifft vorwiegend die frühzeitige Definition von KPIs und Erhebungsverfahren für die erste Berichtsperiode gemäß CSRD. Außerdem ermöglicht die Beschäftigung mit den ESRS den gezielten Aufbau von Kompetenzen und Berichtslinien entlang relevanter Nachhaltigkeitsthemen. Dies dient der Organisations- und Strategieentwicklung und der Kommunikation auf Arbeits-, Absatz- und Kapitalmärkten. Es wird eine Klarheit in der internen Zuordnung der Themen hergestellt.

Für eine integrierte Herangehensweise sprechen außerdem weitere regulatorische Entwicklungen, darunter die stetig wachsende Liste der technischen Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß EU-Taxonomie-Verordnung. Sie erfordern bei vielen Unternehmen eine umfassende Dokumentation der Due-Diligence-Prozesse in der Lieferkette.

Weiterhin sollte schon heute die geplante Europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) mit in den Blick genommen werden. Es ist zu erwarten, dass sie eng mit der CSRD verknüpft sein und auch Anpassungen des LkSG nach sich ziehen wird. Dementsprechend empfiehlt es sich, frühzeitig alle Abteilungen an einen Tisch zu holen, die beim Reporting mitwirken müssen. Hierbei sollte den Teilnehmer* innen sorgfältig dargelegt werden, welche Informationen von ihnen erwartet werden und was das für ihre Management-Prozesse kurz- und mittelfristig bedeutet.

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