Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und ihre Auswirkungen auf MVZ-Transaktionen

Der Bundestag hat Ende Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet, womit es das Ziel verfolgt, die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entscheidungen zu kodifizieren. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 werden zahlreiche Neuerungen auf Personengesellschaften, insbesondere GbR, zukommen.

Rechtsfähigkeit GbR

Bislang war die (Teil-)Rechtsfähigkeit einer Außen- GbR nicht im Gesetz verankert, sondern wurde mit Urteil des BGH vom 29. Januar 2001 („Weißes Ross“, Az.: II ZR 331/00) allgemein anerkannt. Künftig wird nach der Legaldefinition des § 705 Abs. 2, 1. Alt BGB n. F. die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR gesetzlich anerkannt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei sich gegenseitig ausschließenden Rechtsformvarianten: der rechtsfähigen Gesellschaft und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft. Eine rechtsfähige Gesellschaft soll dann vorliegen, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Bei einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist dies unzweifelhaft der Fall. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft soll dann vorliegen, wenn sie lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient, § 705 Abs. 2 BGB n. F. (z. B. Praxis- oder Apperategemeinschaften).

Register

Die GbR kann derzeit noch nicht in ein Register eingetragen werden. Dadurch kann die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht zuverlässig festgestellt werden. Die Konsequenz daraus ist, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft und deren unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter erschwert wird (BT-Drs. 19/27 635, S. 100).

In Zukunft soll dies nicht mehr der Fall sein. Künftig soll es bei den Amtsgerichten ein öffentliches Register für die GbR (das sog. Gesellschaftsregister) geben. Dort sollen Name und Sitz der GbR, deren Gesellschafter und die Vertretungsberechtigungen eingetragen werden. Mit der Eintragung wird die GbR zur sog. eGbR (eingetragene GbR) und ist verpflichtet, den Namenszusatz „eGbR“ zu führen. Die Eintragung soll jedoch fakultativ sein. Will eine GbR jedoch GmbH-Geschäftsanteile, Aktien, Grundbesitz oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte (z. B. Marken- oder Patentrechte) erwerben oder Partei einer Umwandlung sein, ist eine Eintragung zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb. Die Eintragung soll dazu führen, dass die Rechtsfähigkeit unwiderleglich vermutet wird. Bei nicht eingetragenen GbRs ist für die Rechtsfähigkeit dieser auch weiterhin erforderlich, dass sie nach außen tatsächlich am Rechtsverkehr teilnimmt (sog. Außen-GbR). Eine nicht am Rechtsverkehr teilnehmende und nicht eingetragene GbR (sog. Innen-GbR) ist auch weiterhin nicht rechtsfähig.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Nach bisher geltendem Umwandlungsgesetz (UmwG) kann die GbR nicht mit einer weiteren Gesellschaft verschmelzen oder im Wege eines Formwechsels in eine Gesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt werden, weil sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nicht genannt ist. Dies führt in der transaktionsrechtlichen Praxis zu mehr Komplexität und Verzögerungen.

Durch das MoPeG werden künftig Unternehmensstrukturierungen unter Beteiligung von GbRs erleichtert, da die eingetragene GbR in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger im Sinne des UmwG aufgenommen wird. Dadurch kann die GbR aktiver und passiver Rechtsträger von Verschmelzungen oder Spaltungen werden. Auch Formwechsel können durchgeführt werden. So kann die GbR gem. § 214 Abs. 1 UmwG n. F. die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

Auswirkungen der Umwandlungsfähigkeit auf MVZ-Transaktionen

Diese Erleichterung durch die Umwandlungsfähigkeit einer GbR wird sich auf Umstrukturierungen von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ-Transaktionen auswirken. Eine BAG gemäß § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV wird häufig in der Rechtsform der GbR betrieben, aber auch die Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH (vgl. § 23a MBO-Ä) ist außer in Bayern (Art. 18 HKaG) denkbar. Soll die BAG zukünftig zivilrechtlich als GmbH oder die BAG vertragsarztrechtlich als MVZ und zivilrechtlich in Form einer GmbH fortgeführt werden, kann die GbR formgewechselt und durch die Gesellschafter bei Bedarf eine MVZ-Zulassung beantragt werden.

Das gleiche Ergebnis kann man durch Einbringung der Gesellschaftsanteile in eine (MVZ-)GmbH erreichen. In den Fällen, in denen in der BAG auch angestellte Ärzte tätig sind, war in einigen KV-Bezirken (z. B. KV Baden-Württemberg und KV Rheinland- Pfalz) der Zwischenschritt der Eintragung der GbR als PartG erforderlich, weil nur dann die der BAG GbR erteilten Anstellungsgenehmigungen übergehen sollen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben zudem verlangt, dass die PartG auch mindestens zwei Quartale gelebt wurde.

Nach dem Inkrafttreten des MoPeG wird es neben der Einbringung der Gesellschaftsanteile einen weiteren Weg geben, eine bestehende BAG GbR in eine GmbH umzuwandeln bzw. eine bestehende BAG in eine MVZ-GmbH umzustrukturieren. In dem Fall, dass auch angestellte Ärzte in der BAG tätig sind und die Kassenärztlichen Vereinigungen bisher den Schritt über die PartG verlangt haben, entfällt dieser, was die Umstrukturierung erleichtert und beschleunigt. Ob das MoPeG auch dazu führen wird, dass auch Berufsausübungsgemeinschaften zukünftig vermehrt als GmbH betrieben werden, wird sich zeigen.

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Autorin

Nihan Akpinar
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.