Inhalt des Standards
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler bestimmt die Kriterien für die Auswahl und Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Zielsetzung der Änderung
Ziel der vorgeschlagenen Änderungen des IAS 8 ist es, eine einheitlichere Anwendung der IFRS-Standards zu fördern, die Belastung der Unternehmen bei einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch eine Agendaentscheidung des IFRS IC zu verringern und damit die Qualität der Finanzberichterstattung insgesamt zu verbessern. Zum besseren Verständnis soll eine Definition des Begriffs Agendaentscheidung aufgenommen werden.
Die Rolle von Agendaentscheidungen
Agendaentscheidungen enthalten neben Begründungen, warum das IFRS IC eine Fragestellung nicht in sein Programm aufgenommen hat, häufig auch zusätzliche Erläuterungen zur Bilanzierung. Da Agendaentscheidungen nicht den gleichen Status wie IFRS-Standards haben, sind sie nicht verpflichtend anzuwenden und durchlaufen nicht den Endorsement-Prozess in der EU. Folglich ist eine aus einer Agendaentscheidung resultierende Änderung einer Rechnungslegungsmethode ausschließlich freiwilliger Natur.
Für materielle Äußerungen in Agendaentscheidungen können niemals erleichternde Übergangsvorschriften gelten, da dies nur bei vom IASB verabschiedeten Verlautbarungen möglich ist. Daran anknüpfend erkennt der IASB nun, dass eine freiwillige Änderung in manchen Situationen eine Herausforderung für Unternehmen darstellen kann, da IAS 8 grundsätzlich eine rückwirkende Anwendung fordert. Rückwirkende Anwendung bedeutet, dass die Änderung im Abschluss so abzubilden ist, als ob die Rechnungslegungsmethode stets angewandt worden wäre.
Wesentliche vorgeschlagene Änderungen IAS 8
Auf eine rückwirkende Anwendung freiwillig geänderter Rechnungslegungsmethoden, die aus Agendaentscheidungen des IFRS IC entstehen, soll unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden können. Im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung sollen Unternehmen nunmehr eine Kosten-Nutzen- Beurteilung vornehmen.
Wenn die Kosten des Unternehmens für die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte oder der kumulierten Auswirkung der Änderung den erwarteten Nutzen für die Abschlussadressaten übersteigen, braucht die neue Rechnungslegungsmethode nicht rückwirkend angewandt zu werden. Die bisherige Regelung sieht einen Verzicht auf eine rückwirkende Anwendung nur in den Fällen vor, in denen Undurchführbarkeit nachgewiesen werden kann.
Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung soll ausschließlich für Änderungen von Rechnungslegungsmethoden erlaubt werden. Für eine verbesserte Durchführung der Kosten-Nutzen-Beurteilung schlägt der IASB ergänzend vor, entsprechende Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen. Die neuen Ausführungen beziehen sich auf den zu erwarteten Nutzen und die zu erwartenden Kosten der rückwirkenden Anwendung einer freiwilligen Änderung einer Rechnungslegungsmethode aufgrund einer Agendaentscheidung.
Die Darstellung fasst die im Entwurf enthaltenen Vorschriften zur bilanziellen Behandlung einer aus einer Agendaentscheidung resultierenden Änderung einer Rechnungslegungsmethode zusammen. Der Regelfall wurde nicht geändert, ebenso besteht die in a) beschriebene Ausnahme bereits in der aktuellen Fassung.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Kommentierungsfrist
Ein möglicher Erstanwendungszeitpunkt ist zunächst noch nicht bekannt, da es sich bei den Änderungsvorschlägen zunächst um einen Standardentwurf handelt. Stellungnahmen werden bis zum 27. Juli 2018 erbeten.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.