BMF positioniert sich zu EuGH-Entscheidungen betreffend § 50d Abs. 3 EStG

13.04.2018 – Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom 20.12.2017 die deutsche Missbrauchsvermeidungsvorschrift für Fälle der Quellensteuerentlastung gemäß § 50d Abs. 3 EStG alte Fassung für europarechtswidrig befunden hat, bezog mit Schreiben vom 4. April 2018 das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung zu diesen Entscheidungen.

Das BMF möchte die Grundsätze des EuGH-Urteils insoweit anwenden, also die neue, gegenwärtige Fassung von § 50d Abs. 3 EStG mit der Altfassung übereinstimmt. Durch das Schreiben vom 4. April 2018 erläutert das BMF nicht nur, wie die gesetzliche Regelung angewendet werden soll, sondern schränkt auch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 24. Januar 2012 „Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)“ teilweise ein. Gleichwohl betrifft die Neuausrichtung nur Fälle von Entlastungen gemäß § 43b EStG, als auf Basis der Mutter-Tochter-Richtlinie, und somit die Entlastung von Kapitalertragsteuern auf Gewinnausschüttungen in der EU.

Im Einzelnen sind folgende Anpassungen vorgesehen:

  • § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach für die Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen ausschließlich „die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft“ maßgebend sind und Merkmale nahestehender Unternehmen außer Betracht bleiben, findet keine Anwendung mehr.
  • Das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012 wird mit folgenden Abänderungen angewendet:
    • Eine ausländische Gesellschaft nimmt auch insoweit i.S.v. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, als sie ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt. Im Fall einer passiven Beteiligungsverwaltung gilt dies nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt,
    • Ein für den Geschäftszweck der Verwaltung von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb setzt nicht zwingend die ständige Beschäftigung sowohl geschäftsleitenden als auch anderen Personals voraus,
    • Die § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG betreffenden Ausführungen (Tz. 6 und 8) finden keine Anwendung mehr.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten in allen offenen Fällen.

Anmerkung

Die zeitige Reaktion durch das BMF ist für Zwecke der Rechtssicherheit zu begrüßen. Allerdings erscheint der Anwendungsbereich der Grundsätze deutlich zu eng gefasst. Denn die Entscheidungen des EuGH ergingen zu § 50d Abs. 3 EStG im Allgemeinen, ohne dass ein konkreter Bezug zum Entlastungsverfahren in Fällen des § 43b EStG erkennbar wäre. So hat der EuGH neben einem Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie explizit auch einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit erkannt. Es erscheint vor diesem Hintergrund angezeigt, § 50d Abs. 3 EStG auch in anderen Entlastungsfällen, insbesondere bei der Erstattung von Quellensteuern i.S.v. § 50a EStG auf Zahlungen für die Rechteüberlassung auf Basis von § 50g EStG (Zins- und Lizenzrichtlinie), anzuwenden. Insoweit erscheint ein unionsrechtskonformer Zustand weiterhin unerreicht. Es bedarf wohl weiterhin Rechtsbehelfs-und Klageverfahren, um die Entlastungsansprüche durchzusetzen.

Inhaltlich von großer Bedeutung ist insbesondere die Nichtanwendung von § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift stand in der Vergangenheit insbesondere dann einer Entlastung im Wege, wenn die „Substanz“ in Gestalt betrieblicher Funktionen oder auch in Gestalt von Personal auf verbundenen Unternehmen ausgelagert wurde. Nunmehr kann auch in solchen Fällen eine Entlastung erreicht werden. Auch die weiteren Substanzvoraussetzungen in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG wurden herabgesetzt, insbesondere wird ermöglicht, das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb auch im Falle der Verwaltung von Wirtschaftsgütern zu erfüllen. Nicht abschließend klar wird allerdings, welche Voraussetzungen an die personelle Ausstattung der ausländischen Gesellschaft gestellt werden. Die Aussage, es müsse nicht ständig geschäftsleitendes und anderes Personal beschäftigt werden, ist wenig wegweisend. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem EuGH-Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem die ausländische Gesellschaft kein eigenes Personal beschäftigte, verdeutlicht aber: Auch insoweit dürfen zukünftig keine zu restriktiven Voraussetzungen gestellt werden.

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