Verlängerung der Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung - Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2021 die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten in besonders schweren Fällen von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert. Bei strafbefreienden Selbstanzeigen und Nacherklärungen, die strafbefreiende Wirkung entfalten sollen, verlängert sich dadurch der Berichtigungszeitraum. Die Änderung hat mittelbar auch Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung.

Umsatzsteuerkorrekturen sind stark betroffen

In der Umsatzsteuer sind Korrekturen von Voranmeldungen und/oder Steuererklärungen häufig. Aus Vorsichtsgründen werden diese Korrekturen immer öfter so ausgestaltet, dass sie die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllen. Nach § 371 Abs. 1 AO müssen hierfür die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, berichtigt, ergänzt bzw. nachgeholt werden.

Besonders relevant: Steuerverkürzungen über 50.000 Euro

Gemäß § 376 Abs. 1 S. 1 AO n.F. beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle nicht mehr zehn, sondern fünfzehn Jahre. Anlass der Verlängerung war die komplizierte Verfolgung der Steuerstraftaten im Zusammenhang mit den sogenannten CumEx/CumCum-Gestaltungen, sie ist aber allgemeingültig. Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist gilt für alle Taten, die am Tag des Inkrafttretens der Neuregelung nicht bereits verjährt waren. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt z. B. nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH ab einem Betrag von über  50.000 Euro der Fall – was bei Unternehmen mit hohem Umsatzvolumen schnell erreicht ist.

Die Neuregelung führt auch zu einer Verlängerung der sogenannten absoluten Verjährungsfrist, also der Frist, innerhalb derer eine Tat unabhängig von Unterbrechungen wie z. B. Ermittlungsverfahren spätestens verjährt. Sie beträgt in den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 3 AO das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist – also nunmehr 37,5 Jahre. Die Angemessenheit dieser Frist darf wohl bezweifelt werden.

Die Berechnung der strafrechtlichen Verjährung ist anspruchsvoll - sie ist insbesondere mit der Festsetzungsverjährung nicht identisch. Auch hat die Bestimmung der einzelnen Taten bei mehreren betroffenen Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen Einfluss darauf, ob Beträge für die Ermittlung der Grenze von 50.000 Euro addiert werden müssen oder nicht. Fehler können hier fatale Auswirkungen haben, da die Selbstanzeige im Ganzen unwirksam wird, wenn nicht verjährte Zeiträume irrtümlich nicht einbezogen werden. Hier sollte unbedingt der Rat eines Experten eingeholt werden.

Festsetzungsverjährung und Einziehung

Die verlängerte Verjährungsfrist hat auch Einfluss auf die Festsetzungsverjährung, da diese nach § 171 Abs. 7 AO nicht endet, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist.

In diesem Zusammenhang ist auch der neu eingeführte § 73e Abs. 1 S. 2 StGB zu beachten: Demnach können im Falle einer Steuerhinterziehung auch steuerlich verjährte Taterträge eingezogen werden.

Stand: 15.06.2021