Fristgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung - BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022

Die EU hat mit der Einführung der Quick Fixes 2020 die Daumenschrauben angezogen: Die innergemeinschaftliche Lieferung ist nur noch dann steuerfrei, wenn der Lieferer den Umsatz korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angibt. Dauerthema ist seitdem, was passiert, wenn der Umsatz nicht fristgemäß in der ZM gemeldet wird. Das BMF nimmt hier mit Schreiben vom 20. Mai 2022 eine Kurskorrektur vor.

Hintergrund: Verschärfung durch die Quick Fixes

Die sogenannten Quick Fixes sehen unter anderem vor, dass ab dem 1. Januar 2020 die korrekte Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung in der ZM nicht mehr nur formelle, sondern materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Der Unterschied: Fehlen formelle Voraussetzungen, ist die Lieferung nach der Rechtsprechung des EuGH dennoch steuerfrei, wenn nachgewiesen werden kann, dass Ware an einen Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde. Sind materielle Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Steuerfreiheit hingegen zwingend versagt.

In Deutschland sind die Umsatzsteuervoranmeldungen in der Regel bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben, während die ZM erst am 25. des Folgemonats fällig ist. Es springt ins Auge, dass somit bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung häufig noch nicht klar ist, ob die Voraussetzung der korrekten Meldung in der ZM erfüllt sein wird. Unternehmer, die Ware an einen Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat geliefert haben, dürfen diesen Umsatz in der Voranmeldung dennoch schon als steuerfrei behandeln.

Problem: ZM ist falsch oder zu spät

Zu der Frage, was passiert, wenn die Meldung in der ZM dann doch nicht, nicht richtig oder nicht fristgemäß erfolgt, hatte sich das BMF mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 positioniert: Wird die ZM nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß abgegeben, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt. Dies las sich, als ob die Steuerfreiheit nicht mehr zu erlangen sei, wenn in dem entsprechenden Meldezeitraum gar keine ZM abgegeben wurde. Für den Fall einer unrichtigen oder unvollständigen ZM sah das BMF bislang vor, dass eine Korrektur innerhalb eines Monats erfolgen muss, damit die Lieferung steuerfrei sein kann. Diesen Schluss zog das BMF daraus, dass § 4 Nr. 1b UStG, der die ZM als materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit regelt, auf § 18a Abs. 10 UStG verweist, der die Korrektur einer ZM innerhalb eines Monats fordert. Von Anfang an war umstritten, ob diese restriktive Auslegung des BMF mit der MwStSystRL vereinbar sei.

Entschärfung: Korrekturen sind möglich und entfalten Rückwirkung

Mit seinem Schreiben vom 20. Mai 2022 bessert das BMF nun nach und stellt klar: Gibt der Unternehmer für den entsprechenden Meldezeitraum keine ZM ab, ist die Lieferung nicht steuerfrei. Holt er die ZM jedoch nach und meldet die innergemeinschaftliche Lieferung korrekt, ist die Steuerfreiheit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen rückwirkend zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn eine fehlerhafte ZM berichtigt wird, und zwar auch über die Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG hinaus.

In einem Beispiel weist das BMF auf eine Stolperfalle bei der Korrektur der ZM hin: Wenn in einem Meldezeitraum eine innergemeinschaftliche Lieferung mit einer falschen Bemessungsgrundlage gemeldet wurde, ist die Korrektur im ursprünglichen Meldezeitraum vorzunehmen. Den Mehr- oder Minderbetrag in eine spätere ZM aufzunehmen, wäre ein Fehler, der zur Versagung der Steuerfreiheit führt.

Hingewiesen sei noch darauf, dass für die rückwirkende Korrektur der ZM zwar die Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG keine Rolle mehr spielt, in jedem Fall aber die individuelle Festsetzungsfrist der Abgabenordnung zu beachten ist: Ist der entsprechende Besteuerungszeitraum festsetzungsverjährt, kommt eine nachträgliche Behandlung einer Lieferung als steuerfrei nicht mehr in Betracht.

Das ursprüngliche BMF-Schreiben enthielt eine kleine Unsauberkeit hinsichtlich des Meldezeitraums. Es wurde geregelt, dass die innergemeinschaftliche Lieferung in dem Meldezeitraum in die ZM aufzunehmen sei, in dem sie ausgeführt wurde. Dies war nicht korrekt, da gemäß § 18a Abs. 8 UStG innergemeinschaftliche Lieferungen im Meldezeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens aber einen Monat nach der Lieferung, in der ZM zu erklären sind. Das neue BMF-Schreiben stellt dies richtig.

Rückwirkende Anwendung

Die Regelungen des neuen BMF-Schreibens sollen für alle nach dem 31. Dezember 2019 bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten, also rückwirkend für alle Lieferungen, für die die ZM materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist.

(Stand: 25.05.2022)