Ermäßigter Steuersatz für Restaurationsleistungen wird verlängert - Artikel 3 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Ermäßigter Steuersatz Restaurationsleistungen
Wirtschaftlich: Hilft die Steuersatzsenkung?
Ob diese Maßnahme den gewünschten Effekt hat, der Gastronomie über die massiven Umsatzausfälle durch die Corona-Pandemie hinwegzuhelfen, wird sich zeigen. Die Bundestagsfraktion der GRÜNEN gibt zu bedenken, dass schon die allgemeine Senkung des Umsatzsteuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 nicht geholfen habe. Die FDP weist darauf hin, dass eine Steuersatzsenkung wirkungslos sei, wenn die Gaststätten weiter geschlossen bleiben. Die LINKE wünscht die Steuersatzsenkung auch unabhängig von der Pandemie, unter Einbeziehung der Getränke.
Umsatzsteuerlich: Rechtliche Vereinfachung, aber teilweise praktische Bürde?
Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Steuersenkung jedenfalls einen gewissen Vereinfachungseffekt: Gaststätten, die Speisen sowohl zum Verzehr an Ort und Stelle, als auch außer Haus anbieten, müssen hinsichtlich des Steuersatzes nun vorübergehend nicht mehr zwischen sieben und 19 Prozent Umsatzsteuer unterscheiden. Bei Menüs aus Speisen und Getränken muss allerdings der Gesamtpreis weiterhin aufgeteilt werden. Außerdem verlangt diese temporäre Steuersatzänderung eine Anpassung in den Kassensystemen. Möglicherweise wiegt dadurch für einige Gastronomiebetriebe der administrative Aufwand schwerer als die betragsmäßige Umsatzsteuererleichterung.
(Stand: 10. Mai 2021)