Ermäßigter Steuersatz für Restaurationsleistungen wird verlängert - Artikel 3 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021) beschlossen (BGBl. I 2021, 330). In Artikel 3 wird die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Wirtschaftlich: Hilft die Steuersatzsenkung?

Ob diese Maßnahme den gewünschten Effekt hat, der Gastronomie über die massiven Umsatzausfälle durch die Corona-Pandemie hinwegzuhelfen, wird sich zeigen. Die Bundestagsfraktion der GRÜNEN gibt zu bedenken, dass schon die allgemeine Senkung des Umsatzsteuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 nicht geholfen habe. Die FDP weist darauf hin, dass eine Steuersatzsenkung wirkungslos sei, wenn die Gaststätten weiter geschlossen bleiben. Die LINKE wünscht die Steuersatzsenkung auch unabhängig von der Pandemie, unter Einbeziehung der Getränke.

Umsatzsteuerlich: Rechtliche Vereinfachung, aber teilweise praktische Bürde?

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Steuersenkung jedenfalls einen gewissen Vereinfachungseffekt: Gaststätten, die Speisen sowohl zum Verzehr an Ort und Stelle, als auch außer Haus anbieten, müssen hinsichtlich des Steuersatzes nun vorübergehend nicht mehr zwischen sieben und 19 Prozent Umsatzsteuer unterscheiden. Bei Menüs aus Speisen und Getränken muss allerdings der Gesamtpreis weiterhin aufgeteilt werden. Außerdem verlangt diese temporäre Steuersatzänderung eine Anpassung in den Kassensystemen. Möglicherweise wiegt dadurch für einige Gastronomiebetriebe der administrative Aufwand schwerer als die betragsmäßige Umsatzsteuererleichterung.

(Stand: 10. Mai 2021)