IFRS-IC-Einschätzung bezüglich der Laufzeit von Leasingverträgen

Am Ende seiner Sitzung im November bestätigte das IFRS IC anhand einer Agenda Decision seine Auslegung des IFRS 16, welche die Bestimmung der Leasingdauer und der Nutzungsdauer von nicht entfernbaren Mietereinbauten betrifft.

IFRS IC lehnte die Idee ab, den neuen Leasingstandard unmittelbar nach seinem Inkrafttreten zu ändern. Diese endgültige Entscheidung wurde in der November-Ausgabe des IFRIC Update, die am 16. Dezember erschien, hier veröffentlicht.

Bezüglich der Anwendung des Paragrafen B34 des IFRS 16 zur Bestimmung der bindenden Laufzeit eines Leasingvertrags mit unbegrenzter Laufzeit, der jedoch jederzeit kündbar ist, wenn eine der beiden Parteien eine Kündigung ausspricht, ohne dass Strafzahlungen fällig werden, oder eines für eine kurze Laufzeit (im Allgemeinen ein Jahr) abgeschlossenen Leasingvertrags, der jedoch durch stillschweigende Vereinbarung unbegrenzt verlängert werden kann, hat das IFRS IC Folgendes klargestellt:

  • Ein Unternehmen muss die allgemeinen wirtschaftlichen Aspekte des Vertrags und nicht nur die vertraglichen Abfindungszahlungen berücksichtigen. Hat beispielsweise eine der Parteien einen wirtschaftlichen Anreiz, den Vertrag nicht zu kündigen, da bei einer Kündigung eine mehr als unbedeutende Vertragsstrafe fällig wäre, so ist der Vertrag über den Zeitpunkt der Kündigungsmöglichkeit hinaus bindend.
  • Ein Leasingvertrag ist nur dann nicht mehr bindend, wenn beide Parteien das Recht haben, den Vertrag ohne die Erlaubnis der anderen Partei zu kündigen, und die Vertragsstrafe nur von unwesentlicher Natur ist. Wenn also nur eine Partei das Recht hat, den Leasingvertrag ohne die Erlaubnis der anderen Partei mit einer nur unbedeutenden Vertragsstrafe zu kündigen, ist der Vertrag über den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag von dieser Partei gekündigt werden kann, hinaus bindend.

Zur Bestimmung der Nutzungsdauer von nicht entfernbaren Mietereinbauten hat ein Unternehmen die Paragrafen 56 und 57 des IAS 16 anzuwenden:

  • Wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses gemäß IFRS 16 kürzer ist als die wirtschaftliche Nutzungsdauer dieser Mietereinbauten, hat das Unternehmen zu prüfen, ob es erwartet, die Mietereinbauten über diese Laufzeit hinaus zu nutzen.
  • Wenn das Unternehmen nicht damit rechnet, die Mietereinbauten über die Laufzeit des Leasingvertrags nach IFRS 16 hinaus zu nutzen, kommt es zu dem Schluss, dass die Nutzungsdauer der nicht entfernbaren Mietereinbauten der Laufzeit des Leasingvertrags nach IFRS 16 entspricht. Nach Ansicht des IFRS ICs könnte ein Unternehmen häufig zu dieser Schlussfolgerung bei Mietereinbauten kommen, da das Unternehmen diese nur so lange nutzt und davon profitiert, wie es den zugrunde liegenden Vermögenswert im Leasingvertrag verwendet.

Gemäß IFRS IC gibt es eine Wechselwirkung zwischen der Laufzeit des Leasingvertrags und der Nutzungsdauer nicht entfernbarer Mietereinbauten:

  • Wenn ein Unternehmen erwartet, nicht entfernbare Mietereinbauten über den Zeitpunkt hinaus zu nutzen, an dem der Vertrag gekündigt werden kann, könnte dies darauf hindeuten, dass das Unternehmen eine mehr als unbedeutende Vertragsstrafe zahlen muss, wenn es den Leasingvertrag kündigt.
  • Bei Anwendung von Paragraf B34 des IFRS 16 muss ein Unternehmen prüfen, ob der Vertrag zumindest für den Zeitraum des erwarteten Nutzens der Mietereinbauten bindend ist.

Die Unternehmen, die einen vertraglichen Ansatz für die Bestimmung der Leasinglaufzeit gewählt haben, werden demnach keine andere Wahl haben, als ihre Schätzungen zu ändern. Künftig werden Unternehmen bei der Festlegung der bindenden Leasinglaufzeit die gesamten wirtschaftlichen Aspekte des zugrunde liegenden Vertrags berücksichtigen müssen.

Vor dem Hintergrund des Datums der Veröffentlichung und der notwendigen Zeit zur Anpassung der Schätzungen wird nicht erwartet, dass diese Änderung unmittelbar in den Abschlüssen des Jahres 2019 umgesetzt wird. Jedoch sollten in der Zwischenzeit detaillierte Angaben im Anhang gemacht werden.

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