Sozialversicherungspflicht für Stiftungsvorstände

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in seinem Urteil vom 23.02.2021 mit der Frage beschäftigt, ob eine Sozialversicherungspflicht des Stiftungsvorstands bestand. Dabei präzisierte das BSG verschiedene Kriterien, die in der Praxis berücksichtigt werden sollten (BSG Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 15/19 R).

I. Problemstellung

Stiftungsvorstände können unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ob das Engagement im Vorstand der Stiftung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Die Rechtsprechung beurteilt dies anhand verschiedener Kriterien. Die Entscheidung des BSG vom 23.02.2021 greift diese Kriterien auf und geht näher auf sie ein.

II. Allgemeine Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Voraussetzung für eine Sozialversicherungspflicht des Stiftungsvorstands ist das Bestehen eines sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sind:

  • Eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitsgebers
  • Ausführung einer Tätigkeit nach Weisung des Arbeitgebers

Hinweis: Erforderlich ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände. Es ist durch eine Abwägung im Einzelfall zu ermitteln, welche Merkmale überwiegen.

III. Entscheidung des Bundessozialgerichts

1. Weisungsgebundenheit 

Das BSG hat eine Weisungsgebundenheit des Vorstandsmitglieds angenommen, weil dieses an den Stifterwillen gebunden war. Der Vorstand durfte sich nur innerhalb eines vom Stifter festgelegten Rahmens bewegen. Zusätzlich war das Vorstandsmitglied auf die Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstandsmitglieds angewiesen. Es konnte missliebige Beschlüsse nicht allein verhindern. Entscheidend ist in einem mehrköpfigen Vorstand die Rechtsmacht des einzelnen Vorstandsmitglieds. Unerheblich ist, dass ein weiteres Organ vorhanden war, das Weisungen erteilt.

2. Ehrenamtlicher Vorstand                                                                                              

Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist jedoch nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie auch entgeltlich erfolgt. Unerheblich sind dabei Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände und Ausgleichszahlungen für Zeitversäumnisse oder Verdienstausfälle. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn eine konkrete Bezahlung nach Stunden erfolgt und deren Umfang einer Ehrenamtspauschale nicht gleichkommt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Vorstandsmitglied einen Stundensatz in Höhe von 75 Euro erhalten. Außerdem wurden als Aufwendungsersatz bezeichnete Zahlungen bis zu 60.000 Euro geleistet. Das BSG nahm hier eine (verdeckte) Entlohnung an und bejahte die Sozialversicherungspflicht des Stiftungsvorstands.

IV. Praxishinweise

Eine vergütete Stiftungsvorstandstätigkeit kann eine Sozialversicherungspflicht begründen. Zwingend erforderlich in solchen Fällen ist daher, im Vorfeld oder bei Veränderungen relevanter rechtlicher Grundlagen zu prüfen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht oder begründet wird. In Fällen nachträglicher Aufdeckung drohen erhebliche Nachzahlungen.

Auf Antrag kann rechtsverbindlich über den sozialversicherungsrechtlichen Status durch den Sozialversicherungsträger in einem Statusfeststellungsverfahren entschieden werden. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an