Substanz und substanzlose Gesellschaften

Unternehmen, die sich an Orten mit niedrigen Gewerbesteuersätzen niederlassen, rücken immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit und der Finanzbehörden in Deutschland. Der Druck wächst somit auf die sogenannten „substanzlosen Gesellschaften“. Diese haben zwar ihren Unternehmenssitz in Städten und Kommunen mit niedrigen Gewerbesteuersätzen angemeldet, doch die eigentlichen Tätigkeiten erfolgen an anderen Standorten.

Zuletzt gab es vor allem auf internationaler Ebene verstärkte Bemühungen, solche Themen für international tätige Unternehmen zu schließen. So veröffentlichte die EU-Kommission am 22. Dezember 2021 online einen Richtlinien-Entwurf zur Verhinderung der Einschaltung von Briefkastengesellschaften mit dem Titel ATAD III (Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE laying down rules to prevent the misuse of shell entities for tax purposes and amending Directive 2011/16/EU).

Unabhängig von der nationalen und internationalen Gesetzgebung entspricht es einer gelebten „Corporate Citizenship“, neben dem eigenen wirtschaftlichen Erfolg, die gesellschaftliche Vorbildfunktion des Unternehmens nicht außer Acht zu lassen. Vor dem Hintergrund eines nachhaltigen Wirtschaftens sollte man deshalb auf Instrumente wie substanzlosen Gesellschaften verzichten. Dabei bleibt es eine Herausforderung, Strukturen zunächst schlank und effizient aufzubauen – etwa bei der Erschließung neuer Märkte oder bei der Anwerbung von Unternehmenskapital.

Welcher Fall kann bei Missachtung eintreten? Im Falle einer „ungenügenden“ Substanz wird u. a. im Sinne des Steuerrechts die Existenz der Gesellschaften verneint und das Ergebnis dem Anteilseigner direkt zugerechnet oder die Exkulpationsmöglichkeit durch die Finanzverwaltung abgelehnt.

Was letztlich unter einer „genügenden“ Substanz explizit zu verstehen sein wird, ist derzeit gesetzlich nicht geklärt und immer vom Einzelfall abhängig. Die Finanzverwaltung hat jedoch hinsichtlich einer angemessenen Substanz entsprechende Hinweise gegeben (z. B. BMF-Schreiben vom 17. März 2021).

Relevanz für Ihre Compliance

Das Thema „Substanz bzw. substanzlose Gesellschaften“ hat verschiedene Anknüpfungspunkte im Steuerrecht, unter anderem:

Nationales Steuerrecht

1. Betriebsstätte (§ 12 AO)

2. Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO)

3. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten/Einschaltung von Briefkastengesellschaften (§ 42 AO)

Abkommensrecht

1. Anwendung des DBA (Art. 1 OECD-MA)

2. Betriebsstätte (Art. 5 OECD-MA)

Internationales Steuerrecht

1. Treaty-Override (§50d Abs. 3 EStG), insbesondere der Principle-Purpose-Test

2. Motivtest (§ 8 Abs. 2 AStG)

So unterstützt Mazars

Das Team für internationales Steuerrecht und M&A-Tax um Marcus von Goldacker und Florian Mengele verfügt über langjährige Erfahrung in der steuerlichen Fragestellung rund um das Thema „Substanz“.  

Dies begründet sich in der langjährigen Tätigkeit von Marcus von Goldacker in diesem Bereich inklusive seiner langjährigen Position als Global Head of Corporate Tax. Darüber hinaus bringt Florian Mengele neben langjähriger Beratungsexpertise als ehemaliger Leiter einer Betriebsprüfungsstelle im südostbayerischen Raum mit Leitungsfunktion für über 40 Betriebsprüfer*innen seine Erfahrung aus dieser Tätigkeit sowie eine detaillierte Kenntnis der Sicht- und Vorgehensweise der Finanzverwaltung mit ein.

Wir beraten unsere Mandant*innen umfassend in diesen Bereichen:

1. Substanzcheck

  • Standard Version: Kommentierung der vorhandenen Substanzausstattung der entsprechenden Gesellschaft aus steuerlicher Sicht – basierend auf den vorgelegten Unterlagen, ohne eigene Plausibilisierungshandlungen
  • Premium Version: Kommentierung der vorhandenen Substanzausstattung der entsprechenden Gesellschaft aus steuerlicher Sicht – basierend auf den vorgelegten Unterlagen sowie Plausibilisierung der vorgelegten Dokumente mittels eines Vor-Ort-Besuchs inklusive entsprechender Dokumentation

2. Steuerliche Beratung

Steuerliche Beratung im Bereich Substanz

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an