Bernd Keller Partner

Qualifikation
Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)
Beratungsfelder
Branchen
- Automobilindustrie
- Consumer
- Media
- Transport & logistics
Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Kurzbiografie
- seit 04/2020 Partner bei Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Köln
- 2015 - 2020 Partner/Senior Manager bei WTS Steuerberatungsgesellschaft, Köln
- 2014 - 2015 Senior Manager bei KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
- 2007 - 2014 (Principal) Associate bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt a.M.
- Zulassung als Steuerberater, als Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt
Profil
Rechtsanwalt und Steuerberater Bernd Keller, Dipl.-FinW. (FH), ist als Partner bei Mazars im Bereich des Unternehmens- und Konzernsteuerrechts tätig. Er berät insbesondere bei nationalen und internationalen Umstrukturierungen, Reorganisationen, Sanierungen und M&A-Transaktionen. Darüber hinaus verfügt er über langjährige und umfangreiche Erfahrung im Bereich Tax Litigation, insbesondere in der Betreuung komplexer Betriebsprüfungen und der Führung streitiger Steuerverfahren einschl. Gerichtsverfahren. Zu seinen Mandanten zählen national und international tätige Unternehmen (Konzerne und Familienunternehmen) in den Bereichen Automotive, Spezialchemie, Kunststoffverarbeitung, Logistik sowie Medien- und Internetunternehmen.
Mitarbeit in Fachgremien des Berufsstandes und sonst. Funktionen
- Mitglied im Arbeitskreis „International/Verrechnungspreise“ der IHK Köln
Kontakt
Seiten Bernd Keller
Services
Über uns
- BFH: Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
- FG Hamburg: keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften auf die Obergesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer
- Gl. lt. Ländererlasse
- Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Steuernachzahlungen/-erstattungen ist verfassungswidrig
- Überblick über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung zur GewSt.-Hinzurechnung bei der Anmietung von Messeflächen
- Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG („Anti-Treaty-Shopping“) durch das AbzStEntlModG