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Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat am 14. März 2019 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es klarstellt, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt von Quellensteuer nach § 50a EStG nicht im Falle von Zahlungen im Zusammenhang mit Onlinewerbung (insb. Google Ads) entsteht. Dies entspreche einer auf Veranlassung Bayerns herbeigeführten Klärung der Frage auf Bund-Länder-Ebene.
Die Entscheidung der Verwaltung ist zu begrüßen. In jüngerer Vergangenheit sind Betriebsprüfungsfälle aus Bayern publik geworden, in denen die Verwaltung den Standpunkt einnahm, die Onlinewerbung könne zur Überlassung von Verfahren (Algorithmen) führen, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Aus Sicht der inländischen Zahlungsschuldner ergab sich hieraus ein beachtliches Steuerrisiko, weil diese für zu Unrecht nicht einbehaltene Quellensteuern haften. Neben solchen Steuernachforderungen hätte die Pflicht zum Steuerabzug auch erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht.
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