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Mit Urteil vom 20. September 2018 hat der EuGH (C-685/16, EV) § 9 Nr. 7 GewStG für unionsrechtswidrig erklärt. Aufgrund der gegenüber Inlandsdividenden (§ 9 Nr. 2a GewStG) schärferen Voraussetzungen für die Kürzung von Auslandsdividenden aus dem Gewerbeertrag liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Durch Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt die Norm des § 9 Nr. 7 GewStG daher nicht, soweit dort strengere und daher unionsrechtswidrige Anforderungen enthalten sind. Da die Vorschrift in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt, wirkt sich die Entscheidung des Gerichtshofs auch gegenüber Drittstaaten aus.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben durch gleichlautende Erlasse vom 25. Januar 2019 auf die Entscheidung reagiert. Demnach ergeben sich folgende Erleichterungen:
Die schnelle Reaktion der Verwaltung ist vor dem Hintergrund der geschaffenen Rechtssicherheit begrüßenswert. Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Mittelfristig sollte jedoch der Gesetzgeber eine unionsrechtskonforme Regelungslage sicherstellen.
Konsequenz der Verwaltungsauffassung sind auch Vorteile im Hinblick auf die Hinzurechnungsbesteuerung. Aufgrund der fehlenden Abstimmung von Niedrigsteuergrenze (§ 8 Abs. 3 AStG) und Gewerbesteuerbelastung ohne Anrechnungsmöglichkeit unterliegt der Hinzurechnungsbetrag oftmals hohen Belastungen. Da der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG eine Quasi-Ausschüttung ist, ist nunmehr eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG eröffnet.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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