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Ziel der Richtlinie ist es, einen europaweit einheitlichen Mindeststandard zu schaffen, um Geschäftsgeheimnisse vor dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung sowie der rechtswidrigen Offenlegung zu schützen.
Das Hauptaugenmerk der Richtlinie sowie ihrer nationalen Umsetzung liegt darauf, den Schutz vor der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu vergrößern. Außerdem soll Betroffenen die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz erleichtert werden. Diese und weitere Regelungen im Entwurf sollen die Rechtssicherheit für Unternehmen im Umgang mit essenziellem Know-how steigern.
Entscheidend für Unternehmen wird sein, dass sie den Nachweis eines aktiven Schutzes der Geschäftsgeheimnisse erbringen können. Wer keine aktiven Bemühungen unternimmt, um Geschäftsgeheimnisse angemessen zu schützen, kann sich nicht auf die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ansprüche berufen. Die Implementierung und Dokumentation entsprechender „objektiv angemessener Schutzmaßnahmen“ wird deshalb entscheidend an Bedeutung gewinnen.
Im Fokus steht dabei neben technisch-organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen auch der vertragliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Denn insbesondere vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen sind geeignet, „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu implementieren. Zum einen kann der Schutzbereich des Gesetzes dadurch deutlich erweitert werden, zum anderen kann gerade auch der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch vertragliche Regelungen überhaupt eröffnet werden.
Deshalb ist allen betroffenen Unternehmen zu raten, schnellstmöglich entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern zu treffen bzw. an die neue Gesetzeslage anzupassen. Anpassungsbedarf besteht hierbei insbesondere in Bezug auf die neuen Anforderungen und Dokumentationspflichten der „geeigneten Maßnahmen“ und den vertraglichen Ausschluss des nunmehr gesetzlich erlaubten „Reverse Engineering“.
Für Ihre Fragen rund um die neuen Anforderungen, die Implementierung von Schutzmaßnahmen und die Aktualisierung von Vertraulichkeitsvereinbarungen und vertraglichen Geheimnisschutzmaßnahmen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Neben den genannten Ansprechpartnern sind natürlich auch Ihre weiteren, bekannten Ansprechpartner wie gewohnt für Sie da.
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