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Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Aspekte
Um die Konsequenzen dieser Entscheidung auf beiden Seiten minimal zu halten, sah das Austrittsabkommen eine Übergangsphase vor, die zum 31. Dezember 2020 enden wird, wodurch GB ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion ist. Was dies für Sie als Wirtschaftsbeteiligte im umsatzsteuerlichen sowie zollrechtlichen Kontext bedeutet, werden wir entlang des ausgehenden sowie eingehenden Warenflusses erläutern. Es bleibt festzuhalten, dass trotz der bereits fortgeschrittenen Zeit weiterhin Unklarheiten auf Seiten GBs bezüglich der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Regelungen besteht; insbesondere das ‚Northern Ireland Protocol‘ hat für weitere Unsicherheiten gesorgt.
Eine der einschlägigsten Änderungen bezieht sich auf die sogenannte EORI-Nummer (EORI-Nr.) - Economic Operators´ Registration and Identification number. Die EORI-Nr. ist die Grundvoraussetzung, um als Wirtschaftsbeteiligter in der EU am Zollgeschehen teilnehmen zu können. Daraus ergibt sich, dass die erteilten EORI-Nrn. in GB ihre Gültigkeit innerhalb der EU mit dem Jahreswechsel verlieren.
An dieser Stelle sollte erwähnt werden, dass mit dem Austritt aus der EU alle Waren, befindlich in GB, den Status Nicht-Unionswaren erhalten werden. Auch wenn sich am Status der sich innerhalb der EU befindlichen Waren nichts ändert, müssen alle Waren, die nach GB gebracht werden sollen, ab dem 1. Januar 2021 zur Ausfuhr angemeldet werden. Im Fall der Ausfuhr bietet das EU-Zollrecht mehrere Verfahren wie die Endgültige Ausfuhr, die Vorübergehende Ausfuhr oder aber die Wiederausfuhr. Momentan werden keine Ausfuhrzölle erhoben. Da mit dem Brexit GB als Drittstaat anzusehen ist, werden sinngemäß auch alle Verbote und Beschränkungen sowie nationale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts gelten.
Wie auch bei der Ausfuhr müssen ab dem 1. Januar 2021 alle Warenlieferungen aus GB in die EU zollrechtlich abgefertigt werden. Wichtig ist zu verstehen, dass jede Einfuhr in die EU gleichzeitig eine Ausfuhr auf britischer Seite darstellt. Um in der EU frei über die Waren verfügen zu können, muss das Zollverfahren Überlassung zum freien Verkehr angestoßen werden. Im sogenannten Versandverfahren können Waren unverändert zwischen zwei im Zollgebiet der EU liegenden Orten befördert werden. Wenn Waren nur für einen bestimmten Zeitraum für die EU vorgesehen sind, kommt das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in Betracht.
Ganz grundsätzlich werden bei der Einfuhr Zölle fällig, diese sind dem geltenden Zolltarif der EU zu entnehmen. Ferner müssen bei der Einfuhr auch die Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern sowie Verbote und Beschränkungen zollrechtlicher wie auch außenwirtschaftsrechtlicher Natur beachtet werden.
Das Thema Brexit ist komplex – nicht nur fachlich, sondern gerade auch hinsichtlich der operativen Umsetzung in den Unternehmen! Die Unsicherheiten hinsichtlich eines möglichen Freihandelsabkommens und der übrigen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Regelungen im Detail verlangen den Unternehmen eine Menge ab.
Zu den Belastungen in Bezug auf personelle Ressourcen kommen für viele Unternehmen auch finanzielle Aufwendungen, da sie ihre Kunden nicht mit etwaigen Mehrbelastungen durch Zoll und administrative Verpflichtungen belasten wollen.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das deutsche sowie das europäische Umsatzsteuer- und Zollrecht eine Reihe von Möglichkeiten bieten, die Auswirkungen des „harten“ Brexit abzufedern, wobei es offensichtlich ist, dass das Entstehen von Zollgrenzen zu einem unserer (künftig) früheren Mitgliedstaaten zu immensen Änderungen und gelegentlich auch Einschnitten im freien Warenverkehr führt.
Es bleibt abzuwarten, was die Verhandlungen zwischen der EU und GB, die am 2. März 2020 begannen und zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels noch andauern, ergeben und ob diese dann tatsächlich Vereinfachungen im Handel mit sich bringen.
Eines ist aber gewiss: auch mit Freihandelsabkommen wird GB am 1. Januar 2021 aus Sicht der EU den Status eines Drittlandes erlangen – mit entsprechenden Folgen aus umsatzsteuerlicher und zollrechtlicher Sicht. Zudem stände GB auch frei, Antidumpingzölle zu erheben, um ihre nationale Wirtschaft zu schützen.
Beitrag aus: Bulletin Online 2021 – Brexit Special | Dezember 2020 | British Chamber of Commerce in Germany
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