Regierungsplan: Gaslieferungen befristet ermäßigt besteuern

26.09.2022 – Die Verbraucher ächzen unter hohen Gaspreisen, die geplante Gasbeschaffungsumlage gerät zur zusätzlichen Belastung. Da diese Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für die Gaslieferung ist, scheiterte Finanzminister Lindner mit seinem Vorstoß, insoweit auf die Umsatzsteuer zu verzichten. Die nun von der Bundesregierung beschlossene Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf den gesamten Gaspreis ist, wenn auch politisch umstritten, steuerrechtlich zulässig. Durch die Befristung führt dies zu einem Déjà-vu aus der Zeit der temporären Steuersatzsenkung – zur Stützung der von Corona gebeutelten Wirtschaft.

Offenbar soll die Steuersatzermäßigung nicht auf Lieferungen an Verbraucher oder private Verbraucher beschränkt werden, sondern auf allen Handelsstufen gelten. Der Kreis der Betroffenen wäre somit sehr groß.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Gas würde voraussichtlich so lange gelten, wie die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird – nach jetzigem Stand vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024, bzw. streng genommen bis zum 1. April 2024, 6 Uhr, § 1 Abs. 2 GasPrAnpV. So klar dies auf den ersten Blick erscheinen mag, so schwierig ist die korrekte umsatzsteuerliche Zuordnung: Denn maßgeblich für den anwendbaren Steuersatz ist der Leistungszeitpunkt. Unerheblich ist, wann der Vertrag abgeschlossen oder die Rechnung gestellt oder bezahlt wurde.

Gaslieferungen gelten gem. Abschn. 13.1 Abs. 2 S. 4 UStAE mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als erbracht. Demnach gilt z. B. für einen Ablesezeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 grundsätzlich insgesamt der ermäßigte Steuersatz, weil das Ende des Ablesezeitraums in den (voraussichtlichen) Geltungszeitraum des ermäßigten Steuersatzes fällt. Umgekehrt müsste auf einen Ablesezeitraum, der z. B. am 1. Juli 2023 beginnt und am 31. Juli 2024 endet, insgesamt der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden.

Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang vor allem die folgenden Aspekte:

  • Insbesondere bei Lieferungen an Privatkunden, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, kann es interessant sein, den ermäßigten Steuersatz möglichst breit anzuwenden und zu diesem Zweck den ursprünglich vereinbarten Ablesezeitpunkt in den Geltungszeitraum des ermäßigten Steuersatzes zu verschieben. Ob dies jedoch zulässig ist, ist nicht nur eine umsatzsteuerliche, sondern auch eine zivilrechtliche Frage.
  • Sollten Bruttopreisvereinbarungen bestehen, wäre es möglich (wenn auch politisch nicht gewünscht), die Steuersatzsenkung nicht an die Kunden weiterzugeben.
  • Dauerrechnungen und Verträge, die als Rechnung gelten, sind anzupassen.
  • Für Gaslieferungen an bestimmte Unternehmer gilt nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG das Reverse-Charge-Verfahren. Die Steuer entsteht damit mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats, § 13b Abs. 2 UStG. Dies kann dazu führen, dass die Gaslieferung zwar im Geltungszeitraum der Steuerermäßigung erbracht wird, die Umsatzsteuer aber erst danach entsteht. Hier stellt sich die Frage, mit welchem Steuersatz die Rechnung auszustellen und der Umsatz in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen ist.
  • Dasselbe gilt bei Voraus- und Anzahlungen: Hier entsteht die Steuer mit der Vereinnahmung der Zahlung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 4 UStG. Somit kann die Vorauszahlung vor Geltung des ermäßigten Steuersatzes geleistet werden, sich aber auf eine Gaslieferung beziehen, die in den Geltungszeitraum des ermäßigten Steuersatzes fällt.
  • Wurden Rechnungen zu Unrecht mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt, stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug und den Korrekturmöglichkeiten.

In seinem Schreiben vom 30. Juni 2020 (ergänzt durch Schreiben vom 4. November 2020) zur temporären generellen Steuersatzsenkung im zweiten Halbjahr 2020 hat das BMF verschiedene Erleichterungen angeordnet. Auch bei der Steuersatzsenkung auf Gas ist damit zu rechnen – soweit das noch nicht veröffentlichte Gesetz nicht selbst Erleichterungen regelt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese dieselben sein werden.

Wie dargestellt führt die temporäre Absenkung des Steuersatzes zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsmehraufwand. Neben den rein umsatzsteuerlichen Effekten bleibt die Frage, ob das gesteckte Ziel erreicht werden kann und somit den Aufwand rechtfertigt.

Vorsteuerabzugsberechtigte Industriekunden profitieren in der Regel nicht von der Steuersatzsenkung und sind weiterhin durch die Gasbeschaffungsumlage voll belastet. Ob bei privaten Kunden die Mehrbelastung durch die Gasbeschaffungsumlage kompensiert wird, ist fraglich. Mit 2,4 ct pro kW/h fällt diese relativ hoch aus und wird zumindest bei günstigen Gastarifen nicht durch die Steuersatzsenkung ausgeglichen.

So lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Steuersatzsenkung die Versorger eher belastet. Zum einen mit einem höheren Abrechnungsaufwand, zum anderen mit höheren umsatzsteuerlichen Risiken. Profitieren werden hiervon eher End- und Privatkunden, wenngleich diese auch keine volle Entlastung von der Gasbeschaffungsumlage erfahren dürften.