Überbrückungshilfe III für gemeinnützige Einrichtungen
Unabhängig hiervon weisen wir jedoch darauf hin, dass eine Antragsstellung in der Regel detailliert, vollständig und individuell zu erfolgen hat. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen für ein erstes Gefühl behilflich sein. Gerne unterstützen wir Sie als qualifizierter Dritter bei der Antragstellung.
Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe III?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Gemeinnützige Unternehmen sind grundsätzlich auch antragsberechtigt
Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine).
Wie viel Corona-Überbrückungshilfe III wird gezahlt?
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der definierten Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % berücksichtigt.
Besonderheiten für gemeinnützige Einrichtungen
Gemeinnützige Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (z. B. jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen.
Weiterführende Informationen und FAQ zur Überbrückungshilfe III
Detaillierte Informationen erhalten Sie auch hier.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die FAQ stetig verändert und angepasst werden. Die Antragstellung hat daher immer nach dem aktuellen Stand zu erfolgen.