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Den Gemeinden bzw. Bezirken steht nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht bei Immobilientransaktionen zu. Das betrifft insbesondere Grundstücke in sog. „Milieuschutzgebieten“. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts rückt die Gemeinde an die Stelle des Erwerbers, der leer ausgeht. Hierdurch soll eine den städtebaulichen Zielen entsprechende Nutzung der Grundstücke gewährleistet werden. Nach der derzeitigen Regelung greift das Vorkaufsrecht im Grundsatz allerdings nur, wenn das Grundstück – nebst aufstehendem Gebäude – selbst verkauft wird („Asset Deal“). In der Praxis wird dagegen aus grunderwerbssteuerlichen Gründen ein nicht unerheblicher Teil aller Grundstückstransaktionen dergestalt vollzogen, dass die Gesellschaftsanteile an der das Grundstück haltenden Gesellschaft veräußert werden („Share Deal“) – und damit gerade kein gemeindliches Vorkaufsrecht entsteht.
Der Berliner Bausenator Sebastian Scheel (Die Linke) hat nunmehr einen Gesetzentwurf (BR-Drucks. 124/21) mit folgenden Eckpunkten über den Berliner Senat in den Bundesrat eingebracht, wonach den Gemeinden künftig auch im Falle eines Share Deals ein Vorkaufsrecht zustehen soll:
Die Gesetzesinitiative reiht sich nahtlos in die zunehmende Tendenz zur Regulierung des Wohnungsmarktes und der Immobilienbranche insgesamt ein (aktuell vor allem das sog. „Baulandsmobilisierungsgesetz“). Mit Beschluss vom 13.12.2019 (Az. 19 L 566.19) hatte das Verwaltungsgericht Berlin zudem bereits vor einem Jahr entschieden, dass der Bezirk die Vorlage von Kaufunterlagen zur Prüfung eines etwaigen gemeindlichen Vorkaufsrechts auch bei einem Share Deal anfordern kann. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes würde der praktische Anwendungsbereich des gemeindlichen Vorkaufsrechts stark ausgeweitet. Gerade professionelle Immobilientransaktionen werden regelmäßig als Share Deal ausgestaltet. Allerdings sind der Ausübung durch den Haushalt Grenzen gesetzt. So machten die Berliner Bezirke etwa im Jahr 2019 nur in ca. 20 % der ernsthaft geprüften Fälle von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der Gesetzesentwurf den Bundesrat passiert.
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