Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet – neue Möglichkeiten für gemeinnützige Krankenhäuser

23.12.2020 – Nach dem Bundestagsbeschluss vom 15.12.2020 hat am 18.12.2020 auch der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Mit der noch im Dezember erwarteten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten erfreuliche Änderungen in Kraft.

Insbesondere für steuerbegünstigte Konzernstrukturen gibt es weitreichende Verbesserungen. Bei schneller Vorbereitung können diese bereits ab dem VAZ 2021 in Anspruch genommen werden. Vorbehaltlich des tatsächlich veröffentlichten Gesetzestextes gilt:

§ 57 Abs. 3 AO neu – Servicegesellschaften können gemeinnützig sein

Voraussichtlicher Gesetzeswortlaut:

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.

Die typischen auf Servicegesellschaften ausgegliederten Dienstleistungen, z.B. Speisenversorgung, Reinigung und Labore, können hiernach künftig als gemeinnützig anerkannt werden. Eine wesentliche Erleichterung wird sich dann daraus ergeben, dass diese Leistungen künftig zu Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag abgerechnet werden können. Ein ständiges Streitthema in Betriebsprüfungen entfällt hierdurch.

Für ganz Schnelle können die Änderungen schon ab dem VAZ 2021 zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Servicegesellschaft bis zum 31.12.2020 die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der Servicegesellschaft hergestellt und in das Handelsregister eingetragen werden. Ansonsten wird die Anwendung erst ab dem Jahr 2022 möglich sein, da gem. § 60 Abs. 2 AO die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit während des gesamten Veranlagungszeitraumes vorliegen müssen.

§ 57 Abs. 4 AO neu – reine Holdinggesellschaften können gemeinnützig sein

Voraussichtlicher Gesetzeswortlaut:

Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Damit hat der Gesetzgeber nunmehr (endlich) festgelegt, was in der Praxis schon lange gefordert wurde, nämlich dass die Konzernspitze keine unmittelbare eigene steuerbegünstigte Tätigkeit ausüben muss. In Zusammenschau mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO ergibt sich darüber hinaus, dass beispielsweise die typischerweise in der Holding gebündelten Führungs- und Verwaltungsleistungen künftig dem Zweckbetrieb zuzurechnen sein werden. Auch die Anteile an den Holdinggesellschaften werden folgerichtig dem Zweckbetrieb oder aber dem ideellen Bereich zuzurechnen sein. Hierdurch dürfte sich insbesondere in Hinblick auf die den Gesellschaften überlassenen Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke) eine deutliche Entlastung in Fragen der zeitnahen Mittelverwendung ergeben.

Zu den sich hieraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten werden wir voraussichtlich noch im Januar 2021 ein (kostenloses) Webinar zu diesen (und weiteren) Änderungen und Handlungsmöglichkeiten anbieten.

Gern stehen wir Ihnen aber ab sofort und auch kurzfristig für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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