EEG 2021: Frist zur Umsetzung des Messkonzepts erneut um ein Jahr verlängert

17.12.2020 – Nachdem die Frist zur Umsetzung des sog. Messkonzepts in § 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG bereits im Jahr 2019 um ein Jahr verlängert wurde, wird sie nun noch ein letztes Mal bis Ende 2021 verlängert.

Hinter dem Begriff des Messkonzepts verbirgt sich eine Erklärung, mit der ein Unternehmen darlegt, wie es umlageprivilegierte (selbst-)verbrauchte Strommengen von den nicht umlageprivilegierten (fremd-)verbrauchten Strommengen messtechnisch abgrenzt.

Eigenversorger, stromkostenintensive Unternehmen und produzierendes Gewerbe, die Umlageprivilegien in Anspruch nehmen, hätten das Messkonzept eigentlich bis zum 1. Januar 2021 umsetzen müssen. Diese Frist vor Augen, haben einige Unternehmen in diesem Jahr einen respektablen Endspurt hingelegt. Es wurden abgrenzungspflichtige Drittverbräuche nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b EEG identifiziert, mess- und eichrechtkonforme Zähler bestellt, installiert und schließlich in ein Konzept integriert.

Andere Unternehmen hatten das Nachsehen. Gelähmt durch das Regelungsdickicht der EEG-Strommengenabgrenzung und einen 82 Seiten (!) umfassenden Leitfaden der BNetzA, der in seiner finalen Fassung erst im Oktober 2020 vorgelegt wurde, gelang es flächendeckend nicht mehr, das Messkonzept rechtzeitig in die Praxis umzusetzen. So gab es bereits ausreichende Gründe für eine Fristverlängerung. Doch scheint erst die Corona-Pandemie den Gesetzgeber zum Handeln veranlasst zu haben.

Wer Strommengen mit unterschiedlicher EEG- und Netzumlagebelastung jetzt immer noch nicht mess- und eichrechtkonform abgrenzt, darf im Jahr 2021 letztmalig schätzen. Einigen Unternehmen, die sich aktuell in der Umsetzungsphase befinden, bietet dies die Chance, das Messkonzept mit etwas weniger Zeitdruck und damit gründlicher zu implementieren. Andere Nachzügler, die von einer Umsetzung noch weit entfernt sind, haben nach einem Warnschuss ihr Schicksal nun wieder selbst in der Hand: Um zu vermeiden, dass Netzbetreiber ab dem Jahr 2022 den vollen Umlagesatz erheben und ggf. rückwirkend für die Vergangenheit nachfordern, haben Unternehmen ihre Standorte jetzt entsprechend der Vorgaben des §§ 62a, 62b EEG um- und nachzurüsten.

Sowohl das Messkonzept als auch Schätzungen für die Vergangenheit sind „auf Verlangen“ des Netzbetreibers von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Da es der allgemeinen Praxis der Netzbetreiber bei der Erhebung von Umlagen entspricht, ab einer Strommenge von zwei Gigawattstunden eine Wirtschafsprüferbescheinigung zu verlangen, gehen wir davon aus, dass einige Eigenversorger, stromkostenintensive Unternehmen sowie Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorlegen müssen. 

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