COVID-19: Krankenhausentlastungsgesetz und Bevölkerungsschutzgesetz

27.03.2020 – Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV- 2 stellt nahezu alle Akteure im Gesundheitswesen vor erhebliche Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für Krankenhäuser, Leistungserbringer der ambulanten Versorgung sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber innerhalb von nur einer Woche zwei Gesetze beschlossen, mit denen zum einen finanzielle Belastungen der genannten Leistungserbringer aufgrund der Corona-Pandemie abgefedert werden sollen (Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen), zum anderen dem Bundesgesundheitsministerium weitreichende Kompetenzen bei der Pandemiebekämpfung übertragen werden und verschiedenen Heilberufen erlaubt wird, medizinische Maßnahmen, die an sich Ärzten vorbehalten sind, an Patientinnen und Patienten durchzuführen (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

1. COVID-19-KRANKENHAUSENTLASTUNGSGESETZ

Welche Maßnahmen enthält das Gesetz?

Krankenhäuser

Derzeit sind die meisten Krankenhäuser damit beschäftigt, ihre Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten zu erhöhen, indem sie elektive Eingriffe, soweit dies medizinisch vertretbar ist, verschieben und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten aufbauen.

Das Gesetz zielt darauf ab, Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen.

  • Ausgleich der Einnahmeausfälle infolge verschobener oder ausgesetzter Aufnahmen oder Eingriffe

Zugelassene Krankenhäuser (Universitätskliniken, Plankrankenhäuser, Vertragskrankenhäuser) erhalten Ausgleichszahlungen für ab dem 16.03.2020 entgangene Einnahmen infolge verschobener oder ausgesetzter planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe.

Nach dem Gesetzeswortlaut („zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind“) ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Krankenhäuser finanziell kompensiert werden sollen, die von elektiven Eingriffen vorerst absehen, um die so frei werdenden Betten für die Versorgung von COVID-19-Patienten vorzuhalten. Insofern fungiert die Ausgleichszahlung nicht als generelle Entschädigung pandemiebedingter Umsatzeinbußen (anders als im ambulanten Bereich, siehe unten), sondern als „Freihaltepauschale“.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen ermittelt sich, indem man von der Zahl der täglich im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag tatsächlich behandelten Patienten abzieht. Das Ergebnis multipliziert man mit einer Tagespauschale von 560 Euro. Die Ausgleichzahlungen gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche ein, verbleiben also dauerhaft beim Krankenhausträger.

Die Krankenhäuser teilen den Landeskrankenhausplanungsbehörden diesen Betrag, differenziert nach Kalendertagen, wöchentlich mit. Diese melden die aufsummierten Beträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung, das die Beträge an das Land zur aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds auszahlt. Das Land leitet die Ausgleichszahlungen an die Krankenhäuser weiter. Die Beträge, ohne den auf die Schaffung von Intensivbetten entfallenden Anteil (dazu sogleich), erstattet das Bundesministerium für Finanzen.

Näheres zum Nachweis der täglich behandelten Patienten im Vergleich zum Referenzwert oder der Ausgestaltung standardisierter Meldungen etc. werden der GKV-Spitzenverband, Verband der privaten Krankenversicherung und DKG in einer Vereinbarung festlegen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Gesetzesverkündung zustande, legt die Bundesschiedsstelle den Inhalt der Vereinbarung fest.

  • Zuschlag für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit

Zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der Krankenhausplanungsbehörde zusätzliche Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit schaffen oder – nach der Gesetzesbegründung vorrangig – vorhalten, indem sie Betten aus anderen Stationen „umwidmen“, erhalten für jedes bis zum 30.09.2020 neu aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig eine bundeseinheitliche Pauschale in Höhe von 50.000 Euro. Der Bonus wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Das Bundesgesundheitsministerium kann die Pauschale durch Rechtsverordnung abweichend festlegen. ´

Der sich jeweils ergebende Betrag ist in der wöchentlichen Meldung an die Krankenhausplanungsbehörde gesondert auszuweisen.

Anforderungen an die Ausstattung der Betten:

Die geförderten Intensivbetten müssen mit maschinellen Beatmungsmöglichkeiten ausgestattet sein und sollen ein Monitoring mit gleichzeitiger Anzeige von Elektrokardiogramm, Sauerstoffsättigung und invasiven Drucken sowie Zugriffsmöglichkeiten auf Blutgasanalysegeräte ermöglichen.

Im Gesetzesentwurf ist außerdem die Möglichkeit angedeutet, dass die Länder kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten, etwa für Geräte der intensivmedizinischen Behandlung, finanzieren können. Hintergrund ist neben der insoweit fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, dass der Zuschlag, der von ursprünglich vorgesehenen 30.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht wurde, nicht ausreichend sein dürfte, die tatsächlichen Kosten für die Aufstellung und Ausrüstung eines Intensivbettes zu decken. Es bleibt abzuwarten, welche Konzepte die Länder vorlegen.

  • Zuschlag für Mehrkosten, insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung

Um Preis- und Mengensteigerungen aufgrund der Pandemie, insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung (u. a. Mundschutz, Atemmasken, Schutzkittel und -brillen, Handschuhe) pauschal abzugelten, rechnen zugelassene Krankenhäuser für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 voll- oder teilstationär aufgenommen wird, einen Zuschlag in Höhe von pauschal 50 Euro gegenüber dem Patienten oder dem Kostenträger ab. Die Krankenhäuser hatten den Mehraufwand mit 165 Euro beziffert. Das Bundesgesundheitsministerium kann den Zeitraum der Gewährung und die Höhe des Zuschlags per Verordnung ändern.

  • Erhöhung des vorläufigen Pflegentgeltwerts

§ 15 Abs. 2a KHEntgG sieht vor, dass für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog mit 146,55 Euro zu multiplizieren sind, wenn – wovon aufgrund der Pandemie auszugehen ist – der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert wegen einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden konnte. Dieser Wert wird ab dem 01.05.2020 auf 185 Euro angehoben. Eine gleichwohl bestehende Unterdeckung würde ausgeglichen, eine Überdeckung für das Jahr 2020 verbliebe dem Krankenhausträger.

  • Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst/Verschiebung der Einführung von Strukturprüfungen

Die quartalsbezogene Prüfquote in Höhe von 12,5 % der Abrechnungen reduziert sich im Jahr 2020 auf 5 %. Der bislang zusätzlich zur Rückzahlung vorgesehene Aufschlag in Höhe von 10 % auf den Differenzbetrag zwischen ursprünglichen und geminderten Abrechnungsbetrag wird gestrichen. Aufschläge werden erst ab dem Jahr 2022 erhoben. Die Einführung von Strukturprüfungen (vgl. hierzu Newsletter 02/2019) und die damit verbundene Frist für die Übermittlung der Bescheinigung wird auf den 31.12.2021 verschoben.

  • Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags und höhere Flexibilität bei den Erlösausgleichen

Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht für Leistungen zur Behandlung von Patienten mit einer COVID-19-Infektion oder einem entsprechenden Verdacht sowie für Leistungen, die die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten vereinbaren können. Der Fixkostendegressionsabschlag gilt insgesamt nicht für die Erlösbudgetvereinbarungen für das Jahr 2020. Außerdem ist für die Budgetverhandlungen 2021 zu beachten, dass das Jahr 2020 keine repräsentative Ausgangsgrundlage für zukünftige Budgetverhandlungen bildet.

Wegen der Pandemie kann es sowohl zur Behandlung von mehr Patienten als vereinbart als auch zu einer Reduzierung des Patientenaufkommens aufgrund struktureller Voraussetzungen kommen. Beides ist nicht vorhersehbar. Daher können die Vertragsparteien im Fall von Pandemien auch, nachdem die Budgetvereinbarung abgelaufen ist, noch abweichende Ausgleiche für Mehr- oder Mindererlöse vereinbaren und die finanziellen Folgen der Pandemie abfedern.

  • Verkürzung der Zahlungsfrist

Schließlich müssen die Krankenkassen Krankenhausrechnungen, die bis zum 31.12.2020 gestellt werden, innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang bezahlen.

AMBULANTE LEISTUNGSERBRINGER

Die meisten Menschen mit einer COVID-19-Erkrankung oder einem entsprechenden Verdacht werden ambulant behandelt. Daher führt die Pandemie auch zu einer enormen Herausforderung für die vertragsärztliche Versorgung. Darüber hinaus können bei vertragsärztlichen Leistungserbringern wirtschaftliche Schäden auftreten, weil Patienten aufschiebbare Arztbesuche unterlassen.

Ziel des Gesetzes ist es, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen in dieser Situation außerordentliche Maßnahmen ergreifen und Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die damit verbundenen erheblichen zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erstattet werden. Außerdem sollen die vertragsärztlichen Leistungserbringer vor zu hohen Honorarminderungen bei verringerten Inanspruchnahmen vertragsärztlicher Leistungen angesichts von Patientenrückgängen infolge der Pandemie geschützt werden.

  • Ausgleich von Honorarminderungen um mehr als 10 %

Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden in die Lage versetzt, befristete Ausgleichszahlungen an vertragsärztliche Leistungserbringer zu leisten. wenn sich das Gesamthonorar im Quartal um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal verringert und diese Honorarminderung auf einen Fallzahlrückgang in Folge eines Großschadensereignisses (Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder sonstiges Großschadensereignis) zurückzuführen ist.

Die Ausgleichszahlungen werden lediglich für extrabudgetäre Leistungen gewährt. Sie sind um solche Beträge zu mindern, die dem Leistungserbringer als Entschädigung aus anderem Rechtsgrund gezahlt wurden (z.B. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz). Die Kassenärztlichen Vereinigungen können sich die als Ausgleichszahlungen gewährten Beträge von den Krankenkassen erstatten lassen.

Unklar ist noch, ob die Kassenärztlichen Vereinigungen ein Ermessen haben und Ausgleichszahlungen auch ablehnen können, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen (pandemiebedingter Honorarrückgang um mehr als 10 %) an sich erfüllt sind. Hierfür spricht der Gesetzeswortlaut („kann … leisten“). Da Kassen die Ausgleichszahlungen aber in voller Höhe erstatten müssen, dürfte für die Kassenärztlichen Vereinigungen kaum ein Anreiz bestehen, Ausgleichszahlungen zu verweigern.

  • Ausgleich von existenzgefährdenden Fallzahlrückgängen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen in ihren Honorarverteilungsmaßstäben im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Regelungen vorsehen, um existenzgefährdende Fallzahlrückgänge infolge eines Großschadensereignisses finanziell ausgleichen zu können. Hintergrund ist, dass verringerte Fallzahlen dazu führen, dass sich im Folgejahr Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (Budgets) verringern; diese orientieren sich nämlich üblicherweise an der abgerechneten Leistungsmenge des Vorjahresquartals. Stattdessen sollen vertragsärztliche Leistungserbringer Mittel der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die sie wegen des Fallzahlrückgangs nicht erhalten und die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen verbleiben, abrufen können, ohne entsprechende Leistungen erbracht zu haben.

Wie die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen dies im Detail in ihren Honorarverteilungsmaßstäben ausgestalten werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen von einer Gefährdung der Praxisfortführung auszugehen ist, bleibt abzuwarten.

PFLEGEEINRICHTUNGEN

Die Corona-Pandemie bedroht in besonderem Maße die Gesundheit der pflegebedürftigen Menschen, die aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen in der Regel ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Auch Mitarbeiter der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie der Medizinischen Dienste sind durch das Virus in besonderer Weise gefährdet. Pflegeeinrichtungen können mit der Situation konfrontiert werden, die vertraglich vereinbarten Personalstandards und Qualifikationsanforderungen nicht einhalten und Pflegebedürftige nicht ausreichend versorgen zu können. Zudem stellt die Pandemie Pflegeeinrichtungen durch Mehrausgaben und Einnahmeausfälle vor finanzielle Herausforderungen.

Die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der Pandemie zielen im Wesentlichen auf die Mobilisierung und den Schutz aller Pflegekräfte durch die Entlastung der Einrichtungen aber auch des Medizinischen Dienstes von nicht pflegerischen Aufgaben ab.

  • Pflegegutachten nach Aktenlage, Aussetzung von Wiederholungsbegutachtungen, Beschränkung der Bearbeitungsfrist und Säumnisgebühr

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit setzt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst voraus, der den Versicherten zu diesem Zweck auch in seinem Wohnbereich untersucht. Diese Untersuchung kann bis zum 30.09.2020 unterbleiben. Sonst übliche Wiederholungsbegutachtungen werden ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt. Die Frist, in der dem Antragsteller auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit die Entscheidung der Pflegekasse mitzuteilen ist, ist – mit Ausnahme von Fällen besonderer Dringlichkeit – bis zum 30.09.2020 unbeachtlich. Wann ein solcher Fall vorliegt und wie dieser festzustellen ist, ist noch zu vereinbaren. Säumnisgebühr wegen Fristüberschreitung fallen bis zum 30.09.2020 nicht an.

  • Aussetzung der Verpflichtung zum Abruf von Beratungseinsätzen im häuslichen Bereich und Anspruch auf Kurzzeitpflege

Die Pflegekassen dürfen das Pflegegeld nicht kürzen oder entziehen, wenn der Pflegebedürftige im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.09.2020 keine Beratung im häuslichen Bereich abruft.

Bis zum 30.09.2020 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen; dies auch in den Fällen, in denen keine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, um langwierige und streitanfällige Vergütungsverfahren zu vermeiden.

  • Sicherstellung der pflegerischen Versorgung durch Abweichung von Mindestpersonalquoten und Kostenerstattung von durch die Pandemie bedingten finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen durch die Pflegeversicherung

Im Fall, dass die Leistungserbringung wegen der Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt ist, ist der Träger einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (also auch von ambulanten Pflegediensten) verpflichtet, dies umgehend gegenüber einer der am Versorgungsvertrag beteiligten Pflegekassen anzuzeigen. In Abstimmung mit der Heimaufsicht sind die zur Sicherstellung der Versorgung notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Dabei darf die Pflegeeinrichtung von den vereinbarten Personalausstattungen abweichen. Werden die Personaluntergrenzen unterschritten, findet ein Vergütungskürzungsverfahren nicht statt.

Außerdem kann Pflegepersonal flexibel eingesetzt werden. So können etwa Pflegekräfte aus nicht ausgelasteten Tagespflegen einen ambulanten Pflegedienst errichten oder können Pflegeinrichtungen das Personal auf Grundlage von Kooperationen trägerübergreifend bedarfsgerecht einsetzen. Außerdem können die Pflegekräfte, die sonst der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI vorbehalten sind, flexibel eingesetzt werden.

Wesentliche Beeinträchtigungen: Wesentliche Beeinträchtigungen können z. B. nicht kompensierbare krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle des Pflegepersonals, höherer Versorgungsaufwand bei COVID-19 erkrankten Pflegebedürftigen oder auch erhöhte Anforderungen durch eine behördlich angeordnete Isolation oder Quarantäne sein.

Den Pflegeeinrichtungen werden die ihnen aufgrund der Pandemie anfallenden außerordentlichen Aufwendungen (z. B. Einmalmaterial, Desinfektionsmittel oder zusätzliche Personalaufwendungen für den krankheits- oder quarantänebedingten Einsatz von Ersatzpersonal und Mehrarbeitsstunden) sowie Mindereinnahmen (Absage von Tages- und Kurzzeitpflegeaufenthalten, Reduktion der Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen) im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet. Die Neuverhandlung von Vergütungsvereinbarungen vor Ablauf des Vereinbarungszeitraums wird wegen der umfassenden Kostenerstattung ausgeschlossen. Die Pflegeeinrichtungen können die Erstattung bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend machen. Näheres für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise ist noch festzulegen und durch das Bundesgesundheitsministerium zu genehmigen.

  • Ausdehnung des Gestaltungsspielraums der Pflegekassen zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungengpässen im häuslichen Bereich im Einzelfall

Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch die Pandemie im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten Versorgungsengpässen Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren, wenn andere Maßnahmen, etwa die Unterschreitung der Personalausstattung, nicht ausreichend sind. Es sind vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden (z. B. auf Grund der Pandemie nicht ausgelastete bzw. geschlossene Tagespflegeeinrichtungen). Die Kostenerstattungszusagen sind auf bis zu drei Monate zu befristen und können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Näheres ist noch festzulegen.

  • Befristete Aussetzung der Qualitätsprüfungen und Verlängerung der Einführungsphase zur Erhebung indikatorenbasierter Qualitätsdaten

Bis zum 30.09.2020 werden die Regelprüfungen gemäß § 114 SGB XI ausgesetzt. Die so beim Medizinischen Dienst freiwerdenden Kräfte mit entsprechender Ausbildung sollen an Gesundheitseinrichtungen abgestellt und bei den Pflegeinrichtungen keine Pflegekräfte durch Qualitätssicherungsmaßnahmen gebunden werden.

Die Einführungsphase zur Erhebung indikatorenbasierter Qualitätsdaten im Rahmen des neuen sog. „Pflege-TÜV“ (vgl. Newsletter 01/2020) wird bis zum 31.12.2020 verlängert.

VORSORGE- UND REHABILITATIONSEINRICHTUNGEN

Um die Krankenhauskapazitäten weiter zu erhöhen, können die Länder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die akutstationäre Behandlung bestimmen. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können außerdem andere Leistungen, z. B. Leistungen der Kurzzeitpflege, erbringen.

Da Krankenhäuser planbare Operationen aussetzen oder verschieben, kommt es in der Folge auch zu einem erheblichen Rückgang der Patientenzahlen in Rehabilitationseinrichtungen, den diese durch die Übernahme von Krankenhausbehandlungen und Leistungen der Kurzzeitpflege voraussichtlich nicht vollständig werden kompensieren können. Die entstehenden Einnahmenausfälle können die Einrichtungen in ihrer Existenz bedrohen.

  • Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Bis einschließlich 30.09.2020 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Abs. 5 SGB V. Im Umkehrschluss kann die entsprechende Einrichtung diese Leistungen erbringen, etwa um in Folge der Pandemie unterbleibende Anschlussrehabilitationen abzufedern.

  • Verpflichtung zur Erbringung akutstationärer Krankenhausleistungen und Vergütung dieser Leistungen

Geeignete Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können durch die Länder zur akutstationären Behandlung von Patienten, die keiner intensivmedizinischen Behandlung bedürfen, herangezogen werden (§ 22 Abs. 1 KHG). Diese Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 30.09.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V. Die Vertragsparteien sollen für die akutstationären Behandlungen Pauschalen vereinbaren, die sich an die Krankenhausfallpauschalen anlehnen. Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung durch die Schiedsstelle festgelegt.

  • Ausgleichzahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von durch die Pandemie bedingten Einnahmeausfällen

Auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag erhalten, obwohl zunächst nicht vorgesehen, Ausgleichszahlungen für Einnahmeausfälle, die dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der Pandemie geplant war.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen wird ermittelt, in dem von der Zahl der täglich im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag vollstationär behandelten Patienten (Referenzwert) die Zahl, der am jeweiligen Tag tatsächlich stationär behandelten Patienten der Krankenkassen aber auch der nach dem neuen § 22 KHG akut stationär behandelten Patienten und den nach dem zur Kurzzeitpflege aufgenommen Patienten abgezogen wird (§ 111d Abs. 2 SGB V). Die Pauschale beträgt dann 60 % des mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung.

Die Auszahlungsmodalitäten erfolgen entsprechend der Regelung bei den Krankenhäusern. Auch ein entsprechendes Nachweisverfahren ist noch zu vereinbaren.

WELCHE FRAGEN BLEIBEN OFFEN?

KRANKENHÄUSER, PFLEGEHEIME, VORSORGE UND REHABILITATIONSEINRICHTUNGEN

Ursprünglich hatten die Krankenhäuser gefordert, dass im Jahr 2020 Pauschalbeträge auf Grundlage des Vorjahresbudgets gewährt werden. Der nun vorgesehene Ausgleich der Erlösausfälle über das Pflegebudget hilft nur dann, wenn Betten explizit für die Behandlung von auf Grund der Pandemie erkrankten Patienten freigehalten werden. Erlösausfälle, die zwar pandemiebedingt sind, aber z.B. daraus resultieren, dass der zu operierende Patient oder das OP-Team erkrankt sind, Quarantänemaßnahmen die OP verhindern etc. werden – soweit ersichtlich – nicht ausgeglichen. Dies könnte insbesondere für Fachkrankenhäuser zu einem Problem werden. Außerdem liegt hierin eine Ungleichbehandlung der Krankenhäuser gegenüber den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, denen die Erlösausfälle für in Folge von abgesagten Krankenhausaufenthalten entfallenen Anschlussrehabilitationen zumindest anteilig ausgeglichen werden.

Zahlreiche Regelungen unterliegen insbesondere im Hinblick auf Umsetzungsfragen noch Konkretisierungen durch Vereinbarungen der Selbstverwaltung oder Änderungen durch Verordnungen. Ob die im Gesetzesentwurf mehrfach geforderte unbürokratische Umsetzung erfolgt, wird sich zeigen. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

AMBULANTE LEISTUNGSERBRINGER

Die ambulanten Leistungserbringer erhalten zwar Ausgleichszahlungen für entgangene Honorarumsätze aus extrabudgetären Leistungen. Praxen, die überdurchschnittlich viele selektivvertragliche Leistungen erbringen oder einen hohen Anteil an Privatpatienten haben, helfen diese Ausgleichszahlungen jedoch nur bedingt weiter. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier nachbessern wird; für eine Ungleichbehandlung besteht kein sachlicher Grund.

2. BEVÖLKERUNGSSCHUTZGESETZ

Welche Maßnahmen enthält das Gesetz?

  • Einschränkung der gemeinsamen Selbstverwaltung durch das Bundesgesundheitsministerium

Das Bundesgesundheitsministerium wird in die Lage versetzt, zum Zwecke der Pandemiebekämpfung weitreichende, teilweise einschneidende Maßnahmen im Wege von Rechtsverordnungen zu ergreifen, etwa im Zusammenhang mit der Einreise von Menschen aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko, der Arzneimittel- und Medizinprodukteversorgung (z. B. Ausnahmen von arzneimittelrechtlichen Anforderungen, Verkaufsverbote und Regelungen zur Preisbildung und Erstattung von Arzneimitteln und Medizinprodukten).

Von besonderer Relevanz für Krankenhäuser, ambulante Leistungserbringer, Labore, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Apotheken und andere Gesundheitseinrichtungen ist, dass das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt wird, im Verordnungswege untergesetzliche Regelungen (Richtlinien, Regelungen, Vereinbarung und Beschlüsse) der gemeinsamen Selbstverwaltung anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen. Für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung können das beispielsweise Abweichungen von den Vorgaben des Bundesmantelvertrags Ärzte oder Änderungen der Bedarfsplanungsrichtlinie sein. Für den Bereich der stationären Versorgung ist etwa denkbar, dass das Bundesgesundheitsministerium Mindestmengenregelungen oder die Krankenhauseinweisungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses anpasst.

  • Erweiterung der Heilkundebefugnis auf andere Heilberufe

Grundsätzlich dürfen nur Ärzte und Heilpraktiker Heilkunde ausüben (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz). Heilkunde ist die berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Das Infektionsschutzgesetz erweitert den zur Ausübung von Heilkunde befugten Personenkreis auf Altenpfleger*innen, Krankenpfleger*innen, Kinderkrankenpfleger*innen, Notfallsanitäter* innen und Pflegefachfrauen/-männer. Voraussetzung ist lediglich, dass die Person aufgrund ihrer in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die an sich einem Arzt vorbehaltene Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und die Behandlung des Patienten oder der Patientin durch einen Arzt nicht erforderlich ist. Die durchgeführte Maßnahme muss dokumentiert werden. Sie soll der verantwortlichen oder einer sonstigen behandelnden Ärztin unverzüglich mitgeteilt werden.

Die erweiterte Heilkundebefugnis gilt zunächst bis zum 31.03.2021.

WIE KÖNNEN WIR IHNEN DABEI HELFEN?

Mit unserem interdisziplinären Health Care Team beantworten wir Ihre Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und unterstützen Sie bei ihren rechtlichen und steuerlichen Anliegen, etwa bei der Beantragung von staatlichen Leistungen, der Kommunikation mit Behörden oder dem Nachweis von Zahlen. Wir werden Sie über die weiteren gesetzgeberischen Aktivitäten und Entwicklungen informieren.

Die Pandemie führt darüber hinaus zu erheblichen Veränderungen, insbesondere auch in der Arbeitswelt. Bleiben Patienten in Facharztpraxen aus, spielen häufig auch Themen der Kurzarbeit, Herabsetzung von Steuervorauszahlungen oder Stundungen von Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen eine Rolle. Auch zu diesen Themen stehen Ihnen unsere Experten selbstverständlich zu Verfügung.

Sprechen Sie uns gerne an!

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Dokument

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und Bevölkerungsschutzgesetz