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Anspruch auf die Forschungszulage haben im Grundsatz alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. EStG und des KStG (§ 1 FZulG-E). Auch Personengesellschaften sind anspruchsberechtigt. Keine Anspruchsberechtigung besteht dagegen ausnahmsweise für Steuerpflichtige, soweit sie von der Steuer befreit sind. Die Forschungszulage steht grundsätzlich allen Unternehmen unabhängig von der Größe des Unternehmens zur Verfügung.
Eine weitere Voraussetzung für die Forschungsförderung stellt das Vorliegen eines oder mehrerer begünstigter FuE-Vorhaben in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung dar (§ 2 Abs. 1 FZulG-E). Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt auf Grundlage der Definitionen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) bzw. dem sogenannten Frascati-Handbuch der OECD. Von der Begünstigung umfasst sind dabei nicht nur FuE-Vorhaben eines Unternehmens, sondern auch Forschungskooperationen (§ 2 Abs. 4 FZulG-E), so z. B. Forschungskooperationen im Verbund mit anderen Unternehmen, mit Forschungsinstituten oder mit Universitäten.
Die förderfähige Bemessungsgrundlage setzt sich grundsätzlich aus den Personalaufwendungen für Arbeitnehmer, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Bruttolohn), zusammen, die auf FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben entfallen (§ 3 Abs. 1 FZulG-E). Mit zu berücksichtigen sind auch Personalaufwendungen, für die der Lohnsteuerabzug nur deswegen unterbleibt, weil das Besteuerungsrecht nach einem DBA einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Staat oder der Schweizer Eidgenossenschaft zugewiesen wird (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG-E). Der maßgebliche Betrag wird noch pauschal um 20 % erhöht (§ 3 Abs. 3 FZulG-E), um die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung pauschal in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Im Antrag für die Forschungszulage müssen die förderfähigen Aufwendungen genau bezeichnet werden, sodass ihre Nachprüfung möglich ist (§ 5 Abs. 3 FZulG-E). Demzufolge hat der Anspruchsberechtigte hierfür eine nachprüfbare Dokumentation der im begünstigten FuE-Vorhaben mit FuE-Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmer zu führen. Dabei sind die jeweiligen Vorhaben und die Zeitanteile des Einsatzes des Arbeitnehmers zu belegen.
In die förderfähigen Aufwendungen werden auch die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in Höhe von pauschal 30 € für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten FuE-Vorhaben einbezogen (§ 3 Abs. 4 FZulG-E). Förderfähig sind auch die Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn diese für eine FuE-Tätigkeit in begünstigten FuE-Vorhaben zivilrechtlich wirksam vereinbart sind und tatsächlich auch durchgeführt werden.
Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 FZulG-E). Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem Förderhöchstgrenzen vor. So werden die förderfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr auf maximal 2.000.000 € beschränkt (§ 3 Abs. 5 FZulG-E). Hierdurch wird die jährliche Forschungszulage auf maximal 500.000 € begrenzt (25 % von 2.000.000 €). Für verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG gilt diese Höchstgrenze insgesamt nur einmal für den Verbund (§ 3 Abs. 6 FZulG-E). Im Rahmen von Kooperationen kann dagegen jeder Kooperationspartner die Höchstgrenze nutzen, soweit dieser nicht zu einem Verbund gehört (§ 3 Abs. 7 FZulG-E).
Zudem darf die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15.000.000 € nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 FZulG-E).
Die Forschungszulage kann grundsätzlich auch neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden (§ 7 Abs. 1 FZulG-E). Aufwendungen, für die die Forschungszulage gewährt wird, dürfen allerdings nicht nochmals in die Bemessungsgrundlage für andere Förderungen oder staatliche Beihilfen einbezogen werden (§ 7 Abs. 2 FZulG-E).
Vorteilhaft für die Unternehmen ist auch, dass die Vereinnahmung der Forschungszulage steuerfrei ist (§ 12 FZulG-E). Sie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. EStG und mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen FuE-Aufwendungen.
Der Anspruch auf die Forschungszulage besteht grundsätzlich für FuE-Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des FZulG begonnen wird (§ 8 Abs. 1 FZulG-E). Damit könnten bereits auch Aufwendungen für im Laufe des Jahres 2019 begonnene begünstigte FuE-Vorhaben begünstigt sein. Da allerdings nur die FuE-Aufwendungen förderfähig sind, die vom Arbeitnehmer für ein FuE-Vorhaben nach dem 31.12.2019 bezogen werden (§ 8 Abs. 2 FZulG-E), greift die Begünstigung frühestens für begünstigte FuE-Aufwendungen des Jahres 2019 und nur für solche FuE-Vorhaben, mit denen nach dem Inkrafttreten des FZulG (d. h. am Tag nach der Verkündung des FZulG im Bundesgesetzblatt) begonnen wird.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Forschungszulage soll die Attraktivität des FuE-Standorts Deutschland verbessert werden. Aufgrund der Förderhöchstgrenzen dürften die Maßnahmen vorrangig dem Mittelstand zugutekommen, für Unternehmen mit umfangreicher Forschungstätigkeit dagegen von geringerem Interesse sein.
Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen des Gesetzesentwurfs sind daher möglich und wahrscheinlich. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2019 erscheint realistisch.
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