28.03.2019 – Dass der Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit) am 29.3.2019 nicht erfolgt, ist mittlerweile klar; Großbritannien hat um Verlängerung der Austrittsfrist gebeten. Ungewiss ist, ob das Austrittsdatum der 12.4., 22.5. oder ein weiter in der Zukunft liegendes Datum sein wird.

Der deutsche Gesetzgeber ist da schon einen Schritt weiter, zumindest wenn es um die Verhinderung negativer steuerlicher Folgen für deutsche Steuerpflichtige geht, die durch den Brexit entstehen könnten. Das für die Steueränderungen erforderliche sog. Brexit-Steuerbegleitgesetz (kurz Brexit-StBG) hat aktuell am 15.3.2019 den Bundesrat passiert. Zuvor hatte der Bundestag am 21.2.2019 bereits dem Brexit-StBG seine Zustimmung erteilt. Damit wurden die wichtigsten Hürden im Gesetzgebungsverfahren genommen. Dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen pünktlich vor dem geplanten Brexit dürfte damit nichts mehr im Wege stehen, vorausgesetzt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt noch vor dem Austrittsdatum.

Basis des nun beschlossenen Gesetzentwurfs waren die am 20.2.2019 vorgestellten Beschlussempfehlungen des Bundestags- Finanzausschusses. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält das endgültige Gesetz noch einige Änderungen, mit denen insbesondere die Vorschläge des Bundesrats im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt worden sind. Die nun beschlossenen steuerlichen Gesetzesänderungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Ergänzungen im Körperschaftsteuer- und Einkommmensteuergesetz, im Umwandlungsteuergesetz sowie im Grunderwerbsteuer- und im Erbschaftsteuergesetz.

Keine Liquidation einer Kapitalgesellschaft durch den Brexit (§ 12 Abs. 3 KStG)

Verlegt eine Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Staat aus, gilt sie grundsätzlich als aufgelöst und es kommt zur Liquiditätsbesteuerung. Davon könnten auch Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Großbritannien durch den Brexit betroffen sein. Doch allein der Brexit soll nicht zur Auflösung und Abwicklung einer Körperschaft führen. Dies wird neu in § 12 Abs. 3 Satz 4 KStG bestimmt. Darin wird fingiert, dass trotz Brexit die Körperschaft weiterhin für Zwecke des § 12 Abs. 3 KStG als der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Staat unterfallend oder innerhalb des Hoheitsgebietes eines EU-Staats als ansässig anzusehen ist. Erst wenn die Körperschaft anschließend unter Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Großbritannien in einen anderen Drittstaat verzieht oder aufgrund des Wegzugs in einem anderen Drittstaat als ansässig anzusehen ist, kommt es zur Auflösung und Abwicklung der Körperschaft.

Änderungen für eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Limited (§ 12 Abs. 4 KStG)

Durch das Brexit-StBG neu eingeführt wird ein § 12 Abs. 4 KStG, der vor allem auf britische Limiteds mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland abzielt. Hierdurch soll eine Besteuerung der stillen Reserven dieser Gesellschaften durch den Brexit verhindert werden, zu denen es ansonsten ohne Dazutun des Steuerpflichtigen kommen könnte. Problematisch ist hier das Gesellschaftsrecht. Nach dem Brexit kommt gesellschaftsrechtlich wegen des Drittstaatenstatus Großbritanniens die Sitztheorie zur Anwendung. Danach gilt eine Limited, die bisher nach der sogenannten europäischen Gründungstheorie als Kapitalgesellschaft anerkannt ist, als OHG, GbR oder Einzelkaufmann.

Auch wenn die Limited nach der Rechtsprechung des BFH zum sog. Typenvergleich weiter Körperschaftsteuer-Subjekt bleibt, das selbst körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen kann, ist steuerrechtlich eine Auflösung der Gesellschaft nicht auszuschließen. Diese könnte zur Realisierung der stillen Reserven und zur Ausschüttungsfiktion mit entsprechender Kapitalertragsteuerbelastung führen. Dieser Problematik soll mit einer Fiktion in einem neuen § 12 Abs. 4 KStG aus dem Weg gegangen werden. Danach wird einer britischen Kapitalgesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung (Verwaltungssitz in Deutschland) das Betriebsvermögen auch nach dem Brexit weiterhin ununterbrochen zugerechnet, das ihr bereits vor dem Brexit zuzurechnen war.

Übergangsvorschrift für grenzüberschreitende Verschmelzungen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG)

Im Umwandlungsgesetz wurde in § 122m UmwG eine Übergangsregelung für britische Kapitalgesellschaften geschaffen, die die Eintragung von Verschmelzungen auch noch nach dem Brexit erlaubt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verschmelzungsplan nach § 122c Abs. 4 UmwG vor dem Brexit notariell beurkundet worden ist und die Anmeldung der Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung erfolgt.

Eine Neuregelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG flankiert diese Regelung nun steuerlich und stellt sicher, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung in § 122m UmwG Gebrauch macht, auch in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Brexit außerhalb der EU und des EWR befindet.

Keine Einbringungsgewinnbesteuerung durch den Brexit

Neu eingeführt wird durch das Brexit-StBG ferner ein neuer § 22 Abs. 8 UmwStG. Hierdurch wird verhindert, dass es durch den Brexit zu einer Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns kommt. Dies gilt allerdings nur für Übergangsfälle, in denen der Einbringungsvertrag bzw. der Umwandlungsbeschluss (bei Gesamtrechtsnachfolge) vor dem Brexit erfolgt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das UmwStG die steuerneutrale Einbringung im Rahmen der Sacheinlage (§ 20 UmwStG) oder des Anteilstausches (§ 21 UmwStG) unter anderem erlaubt, wenn der übernehmende Rechtsträger durch seinen Sitz und Geschäftsleitung innerhalb eines EU-/EWR-Staats ansässig ist (§ 1 Abs. 4 UmwStG). Dieser EU-/EWR-Bezug innerhalb des siebenjährigen Sperrfristzeitraums ist jedoch nicht mehr gegeben, wenn der Einbringende bzw. die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz und den Ort der Geschäftsleitung durch den Brexit nicht mehr in der EU bzw. dem EWR haben (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 1 Abs. 4 UmwStG). In diesen Fällen käme es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Allein durch den Brexit soll in diesen Fällen die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns allerdings nicht ausgelöst werden. Dies wird in § 22 Abs. 8 UmwStG normiert.

Grunderwerbsteuerliche Regelungen für eine Limited mit nur einem Gesellschafter (§ 4 Nr. 6, § 6a Satz 5 GrEStG)

Auch im Bereich der Grunderwerbsteuer sollen Probleme für Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit deutscher Geschäftsleitung im Rahmen des Brexit-StBG durch weitere Gesetzesänderungen verhindert werden. Problematisch ist auch hier die gesellschaftsrechtliche Einordnung einer Limited nach dem Brexit. Diese könnte nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH als OHG, GbR oder – bei Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter – als Einzelkaufmann oder Privatperson anzusehen sein.

Bei Beteiligung nur eines Gesellschafters an einer Limited mit deutscher Geschäftsleitung sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar, in denen allein durch den Brexit ein grunderwerbsteuerrechtlicher Tatbestand ausgelöst wird. Mit der Einführung einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift in § 4 Nr. 6 GrEStG wird sichergestellt, dass es nicht allein durch den Brexit zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt.

Gleiches gilt für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG. Bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter würde durch den Brexit der Alleingesellschafter an die Stelle der Limited treten. Dies würde den grunderwerbsteuerrechtlichen Verbund i. S. des § 6a GrEStG beenden und führt zur Versagung der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Limited herrschendes Unternehmen oder abhängige Gesellschaft war. Allein durch den Brexit entfällt nicht die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG. Dies wird durch die Anfügung eines Satzes 5 in § 6a GrEStG gewährleistet.

Keine Auflösung des Ausgleichspostens nach § 4g EStG durch Brexit

Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Betriebsstätte in einem EU-Staat (z. B. Großbritannien) kann der dadurch ausgelöste Entnahmegewinn nach § 4g EStG durch die Bildung eines Ausgleichspostens auf mehrere Jahre verteilt werden. Der Ausgleichsposten nach § 4g EStG ist grundsätzlich im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren jeweils zu 20 % gewinnerhöhend aufzulösen. Dagegen ist der noch vorhandene Ausgleichsposten sofort gewinnerhöhend aufzulösen, wenn das überführte Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit eines EU-Staats ausscheidet. Im Brexit-StBG wird angeordnet, dass allein der Brexit nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit eines EU-Staats ausgeschieden gilt. Dies soll vor allem Unternehmen helfen, die Wirtschaftsgüter – zur Vorbereitung auf den Brexit – nach Großbritannien überführt haben. Sie können den dabei entstehenden Entnahmegewinn auch nach dem Brexit weiterhin über fünf Jahre gleichmäßig verteilen.

Reinvestitionen in britischen Betriebsstätten nach dem Brexit (§ 6b Abs. 2a EStG)

Die Veräußerungsgewinne aus 6b-fähigen Wirtschaftsgütern (i. d. R. Grund und Boden, Gebäude) können nach § 6b EStG auf im Inland angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Alternativ ist es auch möglich, die auf die Veräußerungsgewinne entfallende Einkommensteuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten (§ 6b Abs. 2a EStG). Für die Gewährung der Ratenzahlung reicht die objektive Möglichkeit künftiger grenzüberschreitender Investitionen aus, wenn der entsprechende Antrag im Jahr der Veräußerung der betreffenden Wirtschaftsgüter gestellt wurde. Unterbleibt die Investition im EU-Ausland ganz oder unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Reinvestition im EU-Ausland den Veräußerungsgewinn, wird der Stundungsvorteil insoweit wieder kompensiert, indem Zinsen auf den die Reinvestition unterschreitenden Teil fällig werden. Diese Verzinsung gilt für Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgütern aus solchen Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Im Brexit-StBG erfolgt nun eine Ergänzung des § 6b Abs. 2a EStG um einen Satz 7, der die Verzinsung bei Reinvestitionen in britischen Betriebsstätten verhindern soll. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Antrag auf Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG bereits vor dem Brexit gestellt worden ist. Hier könnte sich gegebenenfalls für Unternehmen noch Handlungsbedarf vor dem Brexit ergeben. Dies gilt vor allem für Unternehmen, die noch in den nächsten Jahren Investitionen in britischen Betriebsstätten planen, die unter anderem durch Veräußerungen inländischer 6b-fähiger Wirtschaftsgüter finanziert werden sollen.

Änderungen im Erbschaftsteuergesetz

Ungewollte negative Folgen könnte der Brexit auch für Unternehmensübertragungen mit britischem Beteiligungsbesitz haben. Aus diesem Grund fingiert das Brexit-StBG in einer Übergangsregelung, dass Großbritannien für erbschaftsteuerliche Zwecke noch als EU-Staat gilt. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Schenkungen und Erbfälle, deren Steuer vor dem Brexit entsteht (Altfälle). Für Schenkungen und Erbfälle nach dem Brexit gilt dagegen Großbritannien nicht mehr als EU-Staat.

Diese Übergangslösung hat insbesondere Vorteile für die Einhaltung der Lohnsumme, die für das endgültige Behalten der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von entscheidender Bedeutung ist. Ohne die Neuregelung hätte die Lohnsumme britischer Tochtergesellschaften nach dem Brexit nicht mehr in der Mindestlohnsumme des übertragenen Unternehmens berücksichtigt werden können. Dies hätte vor allem für Unternehmen mit hohem britischen Beteiligungsbesitz und hoher britischer Lohnsumme negative erbschaftsteuerliche Folgen haben können.

Widerruf der zinslosen Stundung in Wegzugsfällen

Kommt es aufgrund eines Wegzugs unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Anfall einer Wegzugsteuer auf Anteile i. S. d. § 17 EStG, wird die anfallende Steuer zinslos und ohne Sicherheiten gestundet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wegziehende Staatsangehöriger eines EU- bzw. EWRStaats ist und dieser im Zuzugsstaat unbeschränkt steuerpflichtig wird (Abs. 5). Die zinslose Steuerstundung muss jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG unter bestimmten Bedingungen zwingend widerrufen werden. Durch das Brexit-StBG erfolgt nun eine Verschärfung der Widerrufstatbestände. Unter anderem müssen die Voraussetzungen für die Stundung (EU-Staatsangehörigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht im Zuzugsstaat) während des gesamten Stundungszeitraums vorliegen. So stellt auch ein nachträgliches Entfallen dieser Voraussetzungen, das auch durch den Brexit denkbar wäre, einen eigenständigen Widerrufstatbestand dar. Demzufolge führt z. B. auch eine – der Einlage im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AStG – nachfolgende Überführung der Anteile in eine Drittstaats-Betriebsstätte zum Widerruf der Stundung.

Das Brexit-StBG sieht nun als Erleichterung in den Widerrufsregelungen in einem neuen § 6 Abs. 8 Satz 1 AStG vor, dass es nicht zu einem Widerruf kommt, wenn allein durch den Brexit die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Weggezogene durch den Brexit seine EU-Staatsbürgerschaft verliert.

Gleichzeitig wird damit aber auch klargestellt, dass nach dem Brexit der spätere Übergang der Anteile von einem in Großbritannien ansässigen Steuerpflichtigen (mit Anwendung des § 6 Abs. 8 Satz 1 AStG) auf eine andere in Großbritannien ansässige Person zum Widerruf der Stundung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 AStG führen kann.

Daneben werden durch das Brexit-StBG die Widerrufstatbestände des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG um zwei weitere Fälle der Weiterverlagerung in einen Drittstaat ergänzt. So ist die Stundung auch bei Entnahmen und anderen Vorgängen zu widerrufen, wenn es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt, die Anteile infolgedessen aber auch keiner Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in Großbritannien oder in einem EU-/EWRStaat mehr zuzuordnen sind (§ 6 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 AStG). Dies wäre bei Überführung der Anteile von einer Betriebsstätte in Großbritannien in einen Drittstaat der Fall. Auch die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Drittstaat führt zum Widerruf der Stundung, sofern keine mit der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht des Steuerpflichtigen in Großbritannien oder in einem EU-/EWR-Staat mehr besteht.

Für die neuen Widerrufstatbestände gelten zudem die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des § 6 Abs. 7 AStG entsprechend (§ 6 Abs. 8 Satz 3 AStG).

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Brexit-StBG