Einstufung einer jur. Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts nach Artikel 13 MwStSystRL

30.10.2019 – Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 18.9.2019 (Az.: II C 2 – S 7107/19/10006 :00) ausführlich zum Urteil (Az.: C-174/14, Saudaçor) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Stellung genommen.

ZUM HINTERGRUND

Im oben genannten Urteil musste der EuGH zu der Frage Stellung nehmen, ob eine privatrechtliche Körperschaft (z. B. GmbH) eine Einrichtung des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 13 MwStSyRL darstellt. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL nicht unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge auszulegen (Vergaberichtlinie).

Der Bundesfinanzhof (BFH) führte folglich später aus, dass der EuGH es im Urteil Saudaçor für möglich gehalten habe, dass eine Aktiengesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen werden könne, für die Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gelte.

Dies erfordere aber auch nach der Auffassung des EuGH, dass die private Rechtsform „im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt“. Hierfür müssten Tätigkeiten vorliegen, die von den Einrichtungen des öffentlichen Rechts „im Rahmen der ihnen eigenen rechtlichen Regelung“ ausgeübt werden.

Nicht dazu gehörten Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Der EuGH habe auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der Tätigkeit insoweit unerheblich seien und dass die Tatsache, dass die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasse, die Feststellung erlaube, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliege.

AUFFASSUNG DER FINANZVERWALTUNG

Die Regelung des Art. 13 MwStSystRL ist nach Auffassung der Finanzverwaltung durch § 2b UStG umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung der § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaft. Diese ist neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen. Juristische Personen des privaten Rechts (z. B. die GmbH) werden von § 2b UStG grundsätzlich nicht erfasst.

Ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die Rechtsprechung des EuGH in der oben genannten Rechtssache berufen und wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG behandelt werden.

Der EuGH hat zwei Voraussetzungen benannt, die hierfür erfüllt sein müssen: 

  • Die fragliche juristische Person ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und
  • die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gewalt.

Einzelheiten zu den genannten Voraussetzungen werden in dem oben genannten BMF-Schreiben ausführlicher beschrieben.

AUSWIRKUNGEN AUF DIE PRAXIS

Das BMF-Schreiben eröffnet nun offiziell die Möglichkeit für private Rechtsformen den § 2b UStG anzuwenden, um in die „Nichtsteuerbarkeit“ zu gelangen. Allerdings wird auch hier die Voraussetzung „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ zu einem großen Hindernis, da in der Regel für solche Fälle keine (spezielle) Rechtsgrundlage besteht. Daneben wäre bei privaten Marktteilnehmern ebenfalls zu prüfen, ob ein potenzieller Vorsteuerabzug verloren gehen würde.

Eine weitere Schwelle, die das BMF-Schreiben auch dezidiert darstellt, ist die Wettbewerbsprüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG. Auch hier könnten einige Tätigkeiten darunterfallen.

Insgesamt ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung hier nun offiziell die Optionsmöglichkeit eröffnet. Allerdings werden die Fälle, auf die diese Regelungen Anwendungen finden, überschaubar sein.

Kontakt

Daniel Reisener
Tel: +49 30 208 88-1168

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.