Bitcoin und Kryptowährungen im handelsrechtlichen Abschluss

07.03.2018 – Über das Bitcoin Netzwerk werden aktuell täglich um die 250.000 Transaktionen abgewickelt mit steigender Tendenz. Gründe für das steigende Transaktionsvolumen sind insbesondere Kosten- und Geschwindigkeitsvorteile dieser Kryptowährung im Vergleich zu herkömmlichen Systemen zur Zahlungsabwicklung.

Immer mehr Unternehmen akzeptieren Bitcoin als Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen oder erwerben Bitcoin an Kryptobörsen, um diese selbst im betrieblichen Prozess zu verwenden. Andere Unternehmen halten Bitcoin als lang- oder kurzfristiges Investment in ihrem Betriebsvermögen. Sind Unternehmen gemäß § 242 HGB zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Abschlusses verpflichtet, führt dies bei den betroffenen Unternehmen vermehrt zu Fragestellungen hinsichtlich der handelsrechtlichen Bilanzierung von Bitcoin bzw. Kryptowährungen.

Ansatz von Bitcoin im handelsrechtlichen Abschluss (HGB)

Die Aktivierung von Bitcoin als Vermögensgegenstand setzt die selbständige Verwertung z.B. durch Veräußerung oder Nutzungsüberlassung gegenüber Dritten sowie die selbständige Bewertbarkeit voraus (abstrakte Aktivierungsfähigkeit). Bitcoins können über Kryptobörsen gehandelt werden, d.h. es besteht jederzeit die Möglichkeit zur Veräußerung der Bitcoins gegen Fiatwährung (USD, EUR). Da keine gesetzlichen Aktivierungsverbote und Aktivierungswahlrechte entgegenstehen (konkrete Aktivierungsfähigkeit), ist der Bitcoin im handelsrechtlichen Jahresabschluss als Vermögensgegenstand aktivierungspflichtig.

Bewertung von Bitcoin im handelsrechtlichen Abschluss – Erstbewertung

Bewertung von Bitcoin bei Erwerb über eine Kryptobörse

Die Funktionsweise von Kryptobörsen ist vergleichbar mit Börsenplätzen für Aktien: Die Preise bilden sich in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage und sind in den unterschiedlichsten Währungspaaren verfügbar, beispielsweise Bitcoin – EUR, Bitcoin – USD. Erwirbt ein Unternehmen Bitcoin gegen Fiatwährung, liegt ein Anschaffungsvorgang vor. Die Anschaffungskosten bestimmen sich nach § 255 Abs. 1 HGB. Der Anschaffungsvorgang ist grundsätzlich erfolgsneutral, eine Gewinnrealisierung regelmäßig ausgeschlossen.

Bewertung von Bitcoin bei Akzeptanz als Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen

Die Geldschuld ist für einen Kaufvertrag prägend, die Vertragserfüllung erfolgt regelmäßig durch Geldzahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Bitcoin hat zwar grundsätzlich Geldfunktion (Tauschmittel, Recheneinheit, Wertaufbewahrungsfunktion – aufgrund der teilweise starken Kursschwankungen strittig), ist jedoch weder staatlich anerkannt noch allgemein als Zahlungsmittel akzeptiert. 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoins rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Demnach sind Bitcoin als Einheiten zu definieren, die mit Devisen vergleichbar sind, jedoch nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Sie sind daher weder Devisen noch Sorten. Bitcoin ist – mangels Emittent – auch kein E-Geld im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).

Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoin existiert, kann der Verkäufer entscheiden, ob er Bitcoin als Gegenleistung für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert. Bilanzrechtlich heißt das: Hier findet ein Tausch statt. Da die für den Erwerb der Waren oder Dienstleistungen erbrachte Leistung nicht in einer Barzahlung, sondern in der Hingabe eines Vermögensgegenstandes (Bitcoin) besteht. Die Anschaffungskosten des mittels Tausch erhaltenen Bitcoin bemessen sich nach dem Zeitwert der hingegebenen Leistung (Waren/Dienstleistungen) dürfen jedoch den Zeitwert des erhaltenen Bitcoin nicht übersteigen.

Ausweis von Bitcoin im handelsrechtlichen Abschluss

Geht man von einem Unternehmen aus, das Bitcoin im Bestand hält (Erwerb über eine Kryptobörse; Akzeptanz als Zahlungsmittel), kommen für den Ausweis im handelsrechtlichen Jahresabschluss im Anlagevermögen die erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 A. I. Nr. 2 HGB) sowie im Umlaufvermögen die sonstigen Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 4 HGB) in Betracht. Es liegt nahe, Bitcoin in den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Eigenschaft des Bitcoin als digitales Gut sowie seine staatliche Nichtanerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel sprechen jedoch dagegen. Auch ein Ausweis unter den finanziellen Vermögensgegenständen (Finanzanlagen, Wertpapiere) scheint nicht sachgerecht, da Bitcoin keine Rechte und Pflichten an einem anderen Vermögensgegenstand, einer Schuld oder an einem Unternehmen verbrieft.

Bewertung von Bitcoin im handelsrechtlichen Abschluss – Folgebewertung

Vermögensgegenstände sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Erfolgt eine Zuordnung des Bitcoin zum Anlagevermögen, sind die Anschaffungskosten bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Da es sich bei Bitcoin nicht um abnutzbares Anlagevermögen handelt, kommt eine planmäßige Abschreibung nicht in Frage.

Wird der Bitcoin dem Umlaufvermögen zugeordnet, sind Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vorzunehmen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 HGB).

Die niedrigeren Wertansätze dürfen nicht beibehalten werden, wenn die Gründe für die Abschreibungen nicht mehr bestehen (Wertaufholungsgebot § 253 Abs. 5 HGB).

Exkurs ins Steuerrecht

Nach dem aktuellen Stand ist davon auszugehen, dass die oben genannten handelsrechtlichen Grundsätze auch analog für die ertragsteuerliche Behandlung gelten. Gesetzliche Ansatzverbote oder Einschränkungen macht das Steuerrecht nicht. Auch liegen bislang keine Anwendungsschreiben von der Finanzverwaltung vor.

Fazit

Die dargestellte bilanzielle Behandlung von Bitcoin im Handelsrecht und diesem in Zielsetzung und Funktionsweise ähnliche Kryptowährungen, wie z.B. Litecoin oder Bitcoin Cash, lässt sich nicht unreflektiert auf andere digitale Währungen übertragen. Durch sogenannte Initial Coin Offerings (ICO) werden zunehmend Kryptowährungen – auch als Token bezeichnet – emittiert, die in ihrer Ausgestaltung dem Bitcoin ähneln, aber dem Investor auch Dividendenzahlungen, Stimmrechte oder einen Unternehmensanteil einräumen können. Diese zusätzlichen oder andersartigen Eigenschaften führen zu der Frage, ob es sich bei diesen Kryptowährungen um Finanzinstrumente handelt. Auch eine zukünftige Anerkennung des Bitcoin als offizielles, gesetzliches Zahlungsmittel könnte Auswirkungen auf die oben dargestellte handelsrechtliche Bilanzierung haben.

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