BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

28.02.2018 – Nachdem sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil aus Oktober 2015 erstmals zum Thema „Bitcoin“ aus umsatzsteuerlicher Sicht geäußert hat, hat sich nun auch die deutsche Finanzverwaltung, wenn auch mit leichter Verzögerung, zu diesem Urteil geäußert.

Mit einem BMF-Schreiben vom 27.02.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als oberste Bundesbehörde zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen Stellung genommen. Dabei ist das BMF der Auffassung des EuGH ohne Abweichungen gefolgt. Darüber hinaus hat die Behörde auch Aussagen über umsatzsteuerliche Folgen im Zusammenhang mit Mining, Wallets und Handelsplattformen getroffen.

Reaktion des BMF auf das EuGH-Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

Erfreulicherweise teilt das BMF die Sichtweise des EuGH und stellt Bitcoin und andere virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich. Das ist der Fall, wenn die beteiligten Vertragsparteien Bitcoin als alternatives, vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptieren und diese keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Hinweis: Die Behandlung als Währung gilt in erster Linie nur für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Andere Rechtsgebiete wie Beispielsweise das Aufsichtsrecht und das Ertragsteuerrecht ordnen virtuelle Währungen grundsätzlich anders ein.

Die Gleichstellung von virtuellen Währungen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln hat zur Folge, dass es sich beim Umtausch zwischen gesetzlichen Zahlungsmitteln wie zum Beispiel Euro und virtuellen Währungen aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine steuerfreie sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG).

Dient die virtuelle Währung als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, muss – wie auch bei anderen Fremdwährungsgeschäften – eine Umrechnung der virtuellen Währung in Euro erfolgen. Die Umrechnung soll nach Ansicht des BMF zum „letzten veröffentlichten Verkaufskurs, zum Beispiel auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet, erfolgen“ und ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

In der Praxis könnte die Bestimmung des Umrechnungskurses insofern problematisch sein, als dass der Kurs einer virtuellen Währung auf verschiedenen Handelsbörsen zum Teil stark voneinander abweicht. Zudem gibt es keinen Tagesschlusskurs wie beispielsweise bei Wertpapieren, die an einer Börse gehandelt werden.

Ergänzende Ausführungen des BMF zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Mining, Wallets und Handelsplattformen

Es überrascht, dass sich das BMF in seinen Ausführungen nicht ausschließlich  auf das Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen beschränkt, das der Entscheidung des EuGH zugrunde liegt. Darüber hinaus wagt es einen ersten Versuch, auch Stellung zu angrenzenden Themenbereichen zu beziehen.

Im Einzelnen äußert sich das BMF in seinem Schreiben zu den Themenbereichen Mining, dem sogenannten „Schürfen“ virtueller Währungen durch Rechenleistung, Wallets, also elektronischen Geldbörsen zur Aufbewahrung virtueller Währungen, und Handelsplattformen, sogenannten „Kryptobörsen“, auf denen virtuelle Währungen gehandelt werden können.

  • BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mining

Bei der Leistung des Miners, der für das Schürfen virtueller Währungen seine Rechenleistung zur Verfügung stellt, handelt es sich um einen Vorgang, der  nicht umsatzsteuerlich steuerbar ist.  Für den Miner fällt somit keine Umsatzsteuer an.

  • BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Wallets

Wird für die Nutzung einer Wallet vom Anbieter eine Gebühr verlangt, liegt eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung  vor. Abhängig davon, wo die Leistung für die Nutzung der Wallet erbracht wird, kann diese in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein.

  • BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Handelsplattformen

Sofern der Betreiber für die Nutzung einer sogenannten Kryptobörse eine Gebühr verlangt, stellt sich die Frage, ob eine solche Leistung nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei sein kann.

Das BMF führt hierzu aus, dass eine solche Umsatzsteuerbefreiung lediglich dann in Betracht kommt, wenn der Betreiber der Kryptobörse  den Kauf und Verkauf der virtuellen Währungen als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt.

Bedeutung des BMF-Schreibens vom 27.02.2018

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen richtet sich an die obersten Finanzbehörden der Länder und ist damit für alle Finanzämter in Deutschland bindend. Es entfaltet hingegen keine Bindungswirkung gegenüber steuerpflichtigen Personen oder Gerichten.

Zum BMF-Schreiben

Autor

Mathias Rosenhahn
+49 (30) 20 888-1032

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