Koalition plant Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge

01.03.2018 – Laut der vorläufigen Fassung des Koalitionsvertrags vom 7. Februar 2018 zwischen der Union und der SPD soll die Abgeltungsteuer auf Zinserträge abgeschafft werden. Welche Auswirkungen hat diese Maßnahme für die Anleger?

Sinn und Zweck der Einführung der Abgeltungsteuer

Um die Attraktivität des Steuerstandorts Deutschland zu erhöhen und der Steuerflucht entgegen zu wirken, wurde mit der Unternehmensteuerreform 2008 mit Wirkung ab dem 1.1.2009 die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Zu diesen Einkünften gehören Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Nach dem Motto „besser 25 Prozent von x, als 42 Prozent von nix“ wollte die damalige Regierung mit der Abgeltungsteuer der Abwanderung des deutschen Kapitals ins Ausland vorbeugen. Die Abgeltungsteuer galt somit als Instrument zur Absicherung deutscher Besteuerungsinteressen.

Ein weiterer Grund dafür, das Prinzip einer einheitlichen Besteuerung aller Einkommensarten zu durchbrechen und ein spezielles Besteuerungssystem für Kapitaleinkünfte zu schaffen, war die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens: Die abgeltende Wirkung in Form des Kapitalertragsteuer-Einbehalts durch Kreditinstitute sollte zahlreiche Privatanleger von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreien und den damit zusammenhängenden Bürokratieaufwand deutlich reduzieren.

Gründe für die Abschaffung des Abgeltungsteuerregimes für Zinseinkünfte

Eines der beiden Hauptargumente für die Abschaffung des pauschalen Besteuerungsregimes für Zinseinkünfte ist die Forderung nach einer gleichmäßigen Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkommen. Die Befürworter der geplanten Änderung argumentieren, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einem progressiv ansteigenden Tarifverlauf unterliegen, während private Zinserträge pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag belegt werden. Diese steuerliche Ungleichbehandlung wirkt sich umso stärker aus, je höher die Zinserträge und je höher die Einkünfte des Steuerpflichtigen überhaupt ausfallen.

Der zunehmende internationale Austausch von Steuerdaten ist das zweite wesentliche Argument für die Abschaffung des bisherigen Systems. Die Anhänger der Rückkehr zum progressiven Steuersystem für Zinseinkünfte führen an, dass durch die Verabschiedung des Gesetzes zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen die Grundlage für eine effektive Besteuerung von Kapital, das im Ausland angelegt wurde, besteht. Deutschland soll in Zukunft alle Informationen über ausländische Konten erhalten, die zur Besteuerung der in Deutschland steuerpflichtigen Personen erforderlich sind. So kann die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden – die Anwendung eines niedrigeren pauschalen Steuersatzes ist nicht länger erforderlich, um die Kapitalflucht aus Deutschland zu verhindern.

Konkrete Ausgestaltung der neuen Regelung

Die Abgeltungsteuer wird derzeit auf Dividenden, realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Zinseinkünfte erhoben. Die Koalitionsvereinbarung vom 7.2.2018 sieht vor, lediglich die Abgeltungsteuer auf Zinserträge abzuschaffen. Für Dividenden und Veräußerungsgewinne von Wertpapieren soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden. Der sehr knappen Formulierung in der Koalitionsvereinbarung sind leider keine Details zur konkreten Ausgestaltung der künftigen Regelung zur Zinsbesteuerung zu entnehmen: Der Begriff „Zinserträge“ wird nicht konkretisiert und auch über den geplanten Zeithorizont für die Einführung der neuen Vorschrift gibt es keine konkreten Angaben.

Die Frage, ob der bisher für die Kapitalerträge geltende Sparer- Freibetrag in Höhe von 801,00 Euro bzw. 1.602,00 Euro bei Zusammenveranlagung in der Zukunft auch für die Zinserträge gelten wird, bleibt ebenfalls offen. Es ist davon auszugehen, dass die Berücksichtigung eines angemessenen Sparer-Pauschbetrags zukünftig auch für die Zinseinkünfte erhalten bleibt. Eine solche Regelung würde den administrativen Aufwand und die Fallzahlen, in denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer notwendig wäre, deutlich begrenzen. Gäbe es den Sparer-Pauschbetrag auf Zinserträge nicht, müsste jeder Steuerpflichtige, der auch die kleinsten Zinseinnahmen erzielt, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Sollte der Pauschbetrag für Zinserträge erhalten bleiben, stellt sich die nächste spannende Frage: Dürfen die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden dürfen, sobald diese den pauschalen Betrag übersteigen?

Zinserträge aus Investmentfonds

Für die zukünftige Anwendung des persönlichen Steuersatzes bei der Zinsbesteuerung wird entscheidend sein, wie der Begriff „Zinsertrag“ definiert wird. Während Tagesgeldzinsen oder Zinsen aus Anleihen ohne größere Zweifel in diese Kategorie fallen, ist die Frage der Zuordnung bei Kapitalerträgen aus anderen Quellen nicht immer so einfach zu beantworten.

Die Koalitionspartner schreiben im Zusammenhang mit der geplanten Regelung, dass „Umgehungstatbestände verhindert werden“. Spannend bleibt in dieser Hinsicht, wie die Besteuerung der Zinseinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz bei einer Anlage über einen Investmentfonds sichergestellt wird.

Das kürzlich reformierte Investmentsteuergesetz sieht vor, dass Zinserträge, im Gegenteil zu beispielsweise Dividenden, auf Fondsebene nicht besteuert werden. Die Besteuerung dieser Erträge erfolgt ausschließlich auf Anlegerebene nach der Ausschüttung, bei der Veräußerung von Investmentanteilen oder im Rahmen der sogenannten Vorabpauschale. Dabei gilt die Abgeltungsbesteuerung derzeit für die Zinserträge sowie auch für alle sonstigen Erträge.

Aus Gründen der Vereinfachung müssen Investmentfonds ihre Besteuerungsgrundlagen seit dem 1.1.2018 nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Da alle Fondserträge bei Privatanlegern einheitlich mit der Abgeltungsteuer besteuert werden, muss der Fonds nicht mehr aufschlüsseln, wie sich seine Erträge im Einzelnen zusammensetzen. Im Fall einer Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge müsste aber eine solche Aufteilung auf Zins- und sonstige Einkünfte zwingend vorliegen. Erst auf dieser Basis kann die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgen. Man könnte die Besteuerung der Zinseinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz durch die Veranlagung über einen zwischengeschalteten Investmentfonds umgehen, und nicht durch die Vereinnahmung im Rahmen einer Direktanlage.

Diese Auswirkungen hat die Abschaffung der Abgeltungssteuer konkret

Während persönlicher Einkommensteuersatz und Pauschalversteuerungssätze in Prozent sehr vage Größen sind, fragen sich die Anleger, mit welchen Auswirkungen sie infolge der Abschaffung der Abgeltungssteuer konkret rechnen müssen. Das folgende Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen der geplanten Abschaffung der Abgeltungsbesteuerung für Zinserträge in greifbarer Form.

Ein Blick auf die Praxis: Beispielrechnung

Ein Steuerpflichtiger A erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, welche zu dem folgenden zu versteuernden Einkommen (zvE) führen:

Fall 1: 10.000 Euro (persönlicher Steuersatz unter 25 %)

Fall 2: 100.000 Euro (persönlicher Steuersatz über 25 %)

Daneben erzielt A Zinseinkünfte aus einer Unternehmensanleihe in Höhe von 5.000 Euro brutto im Jahr. Für die Berechnung wird angenommen, dass der Sparer-Freibetrag in Höhe von 801,00 Euro nach der neuen Rechtslage auch für Zinserträge gelten wird und die tatsächlichen Werbungskosten, soweit sie diesen pauschalen Betrag übersteigen, keine Berücksichtigung finden werden.

  • Fall 1: Persönlicher Steuersatz unter 25 %

Nach der aktuellen Rechtslage kann A von der sogenannten Günstigerprüfung profitieren. Da sein persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, werden seine Zinseinkünfte zusammen mit den übrigen Einkünften auf Antrag dem persönlichen Steuersatz und nicht dem Abgeltungsteuersatz unterworfen. Auf diese Weise reduziert sich für ihn die Gesamtsteuerbelastung um 254,49 Euro im Vergleich zur Abgeltungsbesteuerung:

1. Beispielrechnung

Abgeltungsteuer

Günstigerprüfung bzw. neue Rechtslage

Differenz

zu versteuerndes Einkommen (zvE)

10.000,00 

14.199,00 

Einkommensteuer (ESt)

149,00 

997,00 

Solidaritätszuschlag (SolZ)

0,00 

5,00 

Zinsen

5.000,00 

im zvE berücksichtigt

abzüglich Sparer-Pauschbetrag

-801,00 

im zvE berücksichtigt

Abgeltungsteuer (25%)

1.049,75 

Solidaritätszuschlag (5,5%)

57,74 

Gesamtbelastung ESt

1.198,75 

997,00 

-201,75 

Gesamtbelastung SolZ

57,74 

5,00 

-52,74 

Gesamtbelastung ESt und SolZ

1.256,49 

1.002,00 

-254,49 

Gesamtbelastung ESt und SolZ (%)

8,38%

7,06%

-1,32%

Für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 % würde die Abschaffung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nichts ändern. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Satz der Abgeltungsteuer, kommt dieser, wie im oben dargestellten Beispiel gezeigt, bereits heute aufgrund der sogenannten Günstigerprüfung zur Anwendung. Der einzige Unterschied bestünde darin, dass bei der neuen Rechtslage sämtliche Zinseinkünfte automatisch dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen würden. Es wäre zukünftig nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu stellen und damit zusammenhängend die beiden Veranlagungsformen vergleichend zu analysieren.

  • Fall 2: Persönlicher Steuersatz über 25 %

Die Besteuerung der Zinseinkünfte nach der geplanten, neuen Rechtslage mit dem persönlichen Steuersatz führt dazu, dass im dargestellten Beispiel die Steuerbelastung im Vergleich zur aktuellen Abgeltungsbesteuerung um 752,47 Euro steigen würde:

2. Beispielrechnung

Abgeltungsteuer

Günstigerprüfung bzw. neue Rechtslage

Differenz

zu versteuerndes Einkommen (zvE)

100.000,00 €

104.199,00 €

Einkommensteuer (ESt)

33.378,00 €

35.141,00 €

Solidaritätszuschlag (SolZ)

1.835,79 €

1.932,75 €

Zinsen

5.000,00 €

im zvE berücksichtigt

abzüglich Sparer-Pauschbetrag

-801,00 €

im zvE berücksichtigt

Abgeltungsteuer (25%)

1.049,75 €

Solidaritätszuschlag (5,5%)

57,74 €

Gesamtbelastung ESt

34.427,75 €

35.141,00 €

713,25 €

Gesamtbelastung SolZ

1.893,53 €

1.932,75 €

39,22 €

Gesamtbelastung ESt und SolZ

36.321,28 €

37.073,75 €

752,47 €

Gesamtbelastung ESt und SolZ (%)

34,59%

35,58%

0,99%

Die Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz, der über dem Abgeltungsteuersatz liegt, müssten nach der Abschaffung des Abgeltungsteuer-Regimes auf Zinserträge – mehr oder weniger deutliche – Einbußen hinnehmen. Sie wären im Vergleich zur aktuellen Rechtslage schlechter gestellt. Je höher die Zinserträge dabei sind, desto höher die steuerliche Belastung. Die steigende Steuerbelastung ist dabei auf zwei Effekte zurückzuführen: Die Zinseinkünfte selbst unterliegen einem höheren Steuersatz als im Fall der Abgeltungsbesteuerung und auch der persönliche Steuersatz für übrige Einkünfte würde aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs steigen.

Wirksamwerden des Wegfalls der Abgeltungsteuer

Der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge wirksam werden soll, ist im Koalitionsvertrag ebenfalls offen gehalten. Die Formulierung „… mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches ...“ könnte man auch so verstehen, dass die Abschaffung der Abgeltungsteuer erst dann konkret umgesetzt wird, wenn der Informationsaustausch mit dem Ausland gut funktioniert, also möglicherweise erst in einigen Jahren.

Sollte die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge noch in diesem Jahr umgesetzt werden, stellt sich die Frage, ob eine Anwendung der neuen Regelung schon für den Veranlagungszeitraum 2018 möglich wäre. Ohne Zweifel würde dabei eine Rückwirkung vorliegen, da in diesem Fall eine später getroffene Regelung Rechtswirkungen für die Vergangenheit beanspruchen würde. Rückwirkende Rechtsnormen, die den Steuerpflichtigen begünstigen, sind zulässig. Bei belastenden rückwirkenden Rechtsnormen wird dagegen unterschieden zwischen echter und unechter Rückwirkung.

Bei der geplanten Änderung der Abgeltungsbesteuerung handelt es sich wohl um eine unechte Rückwirkung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht von diesem Fall aus, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ wurden. Bei der Einkommensteuer ist die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum grundsätzlich als eine unechte Rückwirkung zu beurteilen. Der Grund: Die Steuer entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, im vorliegenden Fall also am 31.12.2018. Die Rechtsänderung im laufenden Jahr ist daher nur unecht rückwirkend; sie bezieht sich erst auf die Steuern, die in der Zukunft entstehen. Das BVerfG hält unechte Rückwirkungen für eingeschränkt zulässig. Das gilt etwa dann, wenn Steuerpflichtige mit einer Rechtsänderung rechnen mussten. Das Thema Abschaffung der Abgeltungsteuer wird schon seit längerem diskutiert, spätestens seitdem sich der Bundesrat am 4.11.2016 auf Antrag des Landes Brandenburg mit einer Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer befassen musste. Aus diesem Grund wird der Gesetzgeber die für Steuerpflichtige nachteilige Regelung zur Zinsbesteuerung mit dem persönlichen Steuersatz wohl bereits für den Veranlagungszeitraum 2018 anwenden dürfen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die geplante Gesetzesänderung tatsächlich noch im Jahr 2018 verabschiedet wird. Ob die Umsetzung dann auch tatsächlich mit Rückwirkung oder doch erst ab dem 1.1.2019 erfolgt, bleibt abzuwarten.

Fazit

Das im Jahr 2009 eingeführte Abgeltungsteuer-Regime werten Viele als Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit. Mit der geplanten Änderung der Zinsbesteuerung will die Koalition die steuerliche Ungleichbehandlung vom Kapital- und Arbeitseinkommen nun reduzieren. In der derzeit herrschenden Niedrigzinsphase würde sich der höhere Steuersatz auf Zinseinnahmen jedoch zuerst kaum bemerkbar machen. Erst wenn die Zinsen wieder steigen, könnten sich moderate Mehreinnahmen für den Staat ergeben.

Spannend bleibt die Frage, wie die Besteuerung der Zinseinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz konkret ausgestaltet wird. Insbesondere bleibt abzuwarten, welche Einkünfte im Einzelnen als „Zinseinkünfte“ durch das neue Gesetz eingestuft werden. Interessant ist auch, ob der heute geltende Sparer-Pauschbetrag in Zukunft auch für Zinseinkünfte gelten wird und ob die tatsächlichen Werbungskosten Berücksichtigung finden würden, sobald sie diesen pauschalen Betrag übersteigen. Wir werden die Entwicklung mit Interesse verfolgen und Sie mit weiteren Veröffentlichungen auf dem aktuellen Stand halten.

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