Keine Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

09.11.2016 – Die Finanzverwaltung gibt mit dem BMF-Schreiben vom 03.11.2016 IV C 6 - S 2296-a/08/10002 ihre bisherige für den Steuerpflichtigen geltende günstige Rechtsauffassung auf.

Unsere Kollegin Beate Tesch hat sich in dem Artikel „Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei unterjährigem Gesellschafterwechsel“ mit dem Urteil des BFH vom 14.01.2016 (IV R 5/14) auseinandergesetzt. Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass bei unterjährigem Gesellschafterwechsel keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erfolgen kann.

Aufgrund des vorgenannten Urteils gibt nun auch die Finanzverwaltung ihre bis dato durch Verwaltungsanweisung aus dem BMF-Schreiben vom 19.07.2009 für den Steuerpflichtigen geltende günstige Rechtsauffassung auf. Die Finanzverwaltung erkannte auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an.

Im BMF-Schreiben vom 03.11.2016 Rn. 28 ist nunmehr geregelt, dass für Zwecke der Berechnung der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufzuteilen ist, wenn die Gesellschafter zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch an der Personengesellschaft beteiligt sind. Aufteilungsmaßstab ist der zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums geltende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Ihnen wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer versagt.

Für den Steuerpflichtigen geht mit der Änderung der Verwaltungsanweisung eine erhebliche Verschlechterung einher. Allerdings ist Rn. 30 des BMF-Schreibens vom 24.02.2009, die bei unterjährigem Ausscheiden eine anteilige Anrechnung vorsieht, bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einheitlich beantragen. Anderenfalls kann der ausscheidende Gesellschafter die negativen Folgen aus dem BMF-Schreiben vom 03.11.2016 und dem BFH-Urteil vom 14.01.2016 nur durch vertragliche Vereinbarungen versuchen zu kompensieren oder abzumildern.