Erbschaftsteuerreform – quo vadis?

Kurz vor Ablauf der vom BVerfG eingeräumten Frist besteht auf Bundesebene zwischen den Regierungsparteien weitgehende Einigkeit, aber immer noch keine Einigung zum neuen Erbschaftsteuergesetz. Wir hatten an dieser Stelle über die verschiedenen bisherigen Reformschritte berichtet. In seiner Entscheidung vom 17.12.2014 hatte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt. Bis dahin sollen die bisherigen Regelungen weiter angewendet werden.

Wie inoffiziell bekannt geworden ist, soll das bisherige System des begünstigten Betriebsvermögens und nichtbegünstigten Verwaltungsvermögens zwar modifiziert, aber grundsätzlich beibehalten werden. Unentgeltliche Erwerbe bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro sollen weiterhin nach dem bisherigen System begünstigt sein. Für Erwerbe, die über diese Wertgrenze liegen, steht ein Abschmelzen der Begünstigung bis auf 0 Euro im Raum. Zudem ist ein Bewertungsabschlag für Familienunternehmen mit strikten Verfügungsbeschränkungen für die Gesellschafter und eine Ausweitung der vom Erwerber einzuhaltenden Lohnsummen vorgesehen.

Angesichts des drohenden Fristablaufs wird mittlerweile intensiv diskutiert, was passiert, wenn der Gesetzgeber die ihm gesetzte Frist nicht einhält. Derzeit wird eine Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zur Gesetzesänderung für wahrscheinlich gehalten. Dass ab dem 1.7.2016 alle unentgeltlichen Übertragungen steuerfrei sein könnten, wäre ebenfalls möglich, wird jedoch nicht für wahrscheinlich gehalten. Denkbar ist schließlich auch, dass nur die Vergünstigungen für Betriebsvermögen wegfallen. Sicher ist aber nichts. Dass der Gesetzgeber angesichts dieser Unsicherheit ab dem 1.7.2016 keinerlei Anzeichen für hektische Aktivitäten erkennen lässt, ist zumindest überraschend. Ausbaden müssen dies voraussichtlich wieder die Steuerpflichtigen, denen unkalkulierbare steuerliche Konsequenzen bei der Unternehmensnachfolge drohen. Eine Planung der wirtschaftlichen Belastungen ist somit im Moment nicht möglich.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.