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Die in diesem Zusammenhang in Kraft getretenen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- mindestens 250 Personen beschäftigt, wobei die Mitarbeiterzahl sich an den sog. Jahresarbeitseinheiten orientiert (Zählweise nach Tätigkeitsumfang, nicht nach Köpfen), oder
- einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen € erzielt und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen € ausweist.
Ebenfalls umfasst sind – unabhängig von den vorgenannten Kriterien – die öffentliche Hand, soweit diese nicht überwiegend hoheitlich tätig ist, Gesellschaften, wenn 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand kontrolliert werden, und solche wirtschaftlich tätigen Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits besteht dann nicht, sofern bis zum 5. Dezember 2015 entweder
- ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
- ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet worden ist.
Da die Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems über die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nach dem EDL-G hinausgeht und längere Zeit in Anspruch nimmt als die Durchführung eines Energieaudits, muss dieses nicht bis zum 5. Dezember 2015 vollständig abgeschlossen sein. Gemäß dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten „Merkblatt für Energieaudits“ wird diesen Unternehmen eine zusätzliche Frist bis zum 5. Dezember 2016 gewährt.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der gesetzlichen Neuerungen zur Verfügung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese allgemeinen Informationen keine Rechtsberatung für den konkreten Anwendungsfall darstellen. Wir empfehlen ergänzend für Einzelfragen die Hinzuziehung Ihres Beraters.
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