Verlustverrechnung nach § 8d KStG

27.03.2017 – Besonders junge und innovative Unternehmen (Start-up-Unternehmen) leiden unter dem Untergang von Verlusten in Fällen des § 8c KStG und der fehlenden Möglichkeit, ein verlustträchtiges Startgeschäft gegen künftige Gewinne gegenzurechnen und damit auch Steuern zu reduzieren. Denn gerade Start-up-Unternehmen können neue Investitionen oft nur gegen die Übertragung von Geschäftsanteilen einwerben.

Der Gesetzgeber hat nun rückwirkend zum 1.1.2016 versucht, mit dem neuen § 8d KStG Abhilfe zu schaffen. Dabei sind jedoch auch Rechtsunsicherheiten geschaffen worden.

Anwendungsbereich

Der bisher alleinstehende § 8c KStG dient vor allem dazu, die ungerechtfertigte Übertragung von Verlusten von einem Steuersubjekt auf ein anderes zu unterbinden. Nach § 8c KStG verursacht die Übertragung von 25 % der Anteile an einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum einen anteiligen Untergang der Verlustvorträge bis hin zu einem kompletten Untergang der vorhandenen Verluste (bei Übertragung von über 50 % der Anteile). Eine Ausnahme sieht der § 8c KStG nur für Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns oder für den Fall vor, dass in gleicher Höhe zu den Verlusten stille Reserven in der übertragenen Gesellschaft vorhanden sind.

In seiner bisherigen Form lief der § 8c KStG dem Ziel der Bundesregierung, Start-up-Unternehmen zu fördern, entgegen. In seiner ersten Phase ist ein Unternehmen selten in eine Konzernstruktur eingebettet, ebenso ist die erste Phase in der Regel von Verlusten geprägt und stille Reserven werden nicht schnell genug aufgebaut, sodass bei einer Übertragung eine Privilegierung nach § 8c KStG meist nicht in Frage kommt. Hinzu kommt, dass Start-up-Unternehmen oft Schwierigkeiten haben, sich über Banken zu finanzieren und deshalb auf Investoren und damit auf die Übertragung von Anteilen angewiesen sind. Der Wegfall von Verlusten verringert aber die Attraktivität eines Einstiegs für den Investor. Um dieses Dilemma zu beheben, hat der Gesetzgeber flankierend in § 8d KStG geregelt, dass das Bestehenbleiben von Verlusten an die Fortführung des Geschäftsbetriebs geknüpft sein soll (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Die Voraussetzungen dafür sollen hier im Einzelnen kurz beschrieben werden.

Fortführung des Geschäftsbetriebs

Grundvoraussetzung für die Weiterführung der Verlustvorträge ist, dass der Geschäftsbetrieb entweder seit Gründung oder seit drei vollen Veranlagungszeiträumen (in der Regel vier Kalenderjahre) vor der Übertragung der Anteile und ebenfalls nach der Übertragung fortgesetzt worden ist. § 8d KStG legt nicht fest, für welchen Zeitraum der Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortgesetzt werden muss, sodass das Risiko des Verlustuntergangs besteht, bis die Verluste aufgebraucht worden sind.

Nach § 8d KStG definiert sich der Geschäftsbetrieb durch verschiedene qualitative Merkmale. Offen bleibt dabei, ab wann eine Änderung eines oder mehrerer dieser Merkmale zu einer Änderung des Geschäftsbetriebs führt. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsprozess allerdings ausgeführt, dass Änderungen dieser Qualitätsmerkmale dann unschädlich sein sollen, wenn sie auf einem organischen Wachstum beruhen. Hier bleiben dennoch viele Detailfragen offen und es eröffnen sich steuerliche Risikoräume, etwa für Start-up-Unternehmen, die strategische Anpassungen vornehmen oder neue Produkte entwickeln.

Schädliche Ereignisse

§ 8d Abs. 2 KStG enthält eine abschließende Aufzählung der Ereignisse, welche einer Anwendung des § 8d Abs. 1 KStG entgegenstehen, auch wenn der Geschäftsbetrieb grundsätzlich fortgeführt worden ist. Sinn dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Verluste ausschließlich von dem Geschäftsbetrieb genutzt werden können, in dem diese entstanden sind.

Gesamtschau und Europarecht

Ob durch § 8d KStG gerade für Start-up-Unternehmen neue Möglichkeiten geschaffen werden, bleibt davon abhängig, wie die Finanzverwaltung die Merkmale des schädlichen Ereignisses nach § 8d Abs. 2 KStG auslegt. Wenn eine ständige Unsicherheit über das Bestehen von Verlustvorträgen bleibt, wird die Investition in junge Unternehmen jedenfalls nicht attraktiver gemacht.

Praxishinweis

Da § 8d KStG in Konkurrenz zu § 8c KStG steht, muss detailliert abgewogen werden, welche der beiden Regelungen zur Anwendung gebracht werden soll. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Anwendung des § 8c KStG, gehen die Verlustvorträge lediglich anteilig unter. Kommt es hingegen bei Anwendung des § 8d KStG aufgrund eines schädlichen Ereignisses zu einem Untergang der Verluste, so gehen nach dem Gesetzeswortlaut die Verlustvorträge in voller Höhe unter. Das kann im Einzelfall weitreichende steuerliche Folgen haben, weshalb das Risiko des (zeitnahen) Eintritts eines schädlichen Ereignisses im Vorfeld analysiert und in die Entscheidung einbezogen werden muss.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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Francois Chales de Beaulieu
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