Umsatzsteuerfreiheit von Seeschifffahrtsumsätzen
Aus einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 4.5.2017 – C-33/16) ergibt sich jedoch, dass unter Umständen auch Umsätze auf vorhergehenden Handelsstufen von der Umsatzsteuerfreiheit profitieren können. In der Entscheidung des EuGH ging es um Dienstleistungen des Be- und Entladens von Seeschiffen, die ein Subunternehmer in einer Leistungskette auf einer vorhergehenden Handelsstufe erbrachte. Der EuGH erklärte die Dienstleistungen des Be- und Entladens für umsatzsteuerfrei, obwohl sie nicht auf der letzten Handelsstufe an einen Betreiber der Seeschifffahrt erbracht wurden. Maßgeblich für diese Beurteilung war, dass die Dienstleistung unabhängig von der Person des Leistungsempfängers problemlos als Seeschifffahrtsumsatz eingeordnet werden konnte. Denn der Be- und Entladeleistung ist ohne Weiteres anzusehen, dass sie der internationalen Seeschifffahrt dient. Nachweisprobleme entstehen nicht. Damit ist dem Erfordernis einer einfachen Umsetzung der Steuerbefreiungsvorschrift durch die Mitgliedstaaten Genüge getan.
Deutschland hat dieses Urteil im innerstaatlichen Recht inzwischen umgesetzt. In Abschnitt 8.1 des Umsatzsteueranwendungserlasses wurde die folgende Bestimmung aufgenommen: „Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht; steht im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung nicht erst durch besondere Kontrollund Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken.“
Hiervon dürften ebenfalls Leistungen wie z. B. das Lotsen und Schleppen sowie Reparaturen am Seeschiff erfasst sein. Diesen Leistungen ist die Zweckbestimmung, der Seeschifffahrt zu dienen, wesenseigen.
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