Strafbarkeit von Leistungserbringern im GKV-System wegen Untreue

01.03.2017 – Strafbarkeitsrisiken für Leistungserbringer im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können sich unter verschiedenen Aspekten ergeben. Die Leitentscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.3.2012 (GSSt 2/11), wonach Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind und insofern nicht Täter nach § 299 Strafgesetzbuch (StGB) – Bestechlichkeit bzw. Bestechung – sein können, hat bekanntlich maßgeblich zur Einführung des neuen Tatbestandes der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) im Jahr 2016 beigetragen. Der BGH hat sich nun jüngst zur Frage der Strafbarkeit wegen Untreue eines Vertragsarztes zulasten der gesetzlichen Krankenkassen geäußert und dabei seine bisherige Rechtsprechung entgegen weitverbreiteter Kritik bestätigt (Beschluss vom 16.8.2016 – 4 StR 163/16).

Sachverhalt: Vertragsarzt ermöglicht Abrechnung von Luftleistungen

Der angeklagte Vertragsarzt kooperierte mit den Betreibern mehrerer Gesundheitszentren, die zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen zugelassen waren. Im Rahmen dieser Kooperationen stellten die (mitangeklagten) Physiotherapeuten dem Angeklagten Gesundheitskarten zur Verfügung, dieser stellte Heilmittelverordnungen aus und leitete sie an die Gesundheitszentren zurück. Den Heilmittelverordnungen lagen weder Untersuchungen der betreffenden Personen – Angestellte der Gesundheitszentren sowie Angehörige eines Amateursportvereins – zugrunde, noch bestand eine medizinische Indikation. Die Gesundheitszentren reichten die Verordnungen (angabegemäß 479 Fälle) bei den Krankenkassen zur Abrechnung ein, ebenfalls ohne eigene Leistungen erbracht zu haben. Der Angeklagte wurde an den von den Kostenträgern geleisteten Zahlungen nicht beteiligt, wollte sich jedoch die finanziellen Vorteile aus der Kooperation mit den Betreibern der Gesundheitszentren erhalten und billigte deren Vorgehen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug. Auf die Revision des Angeklagten änderte der BGH das Urteil des Landgerichts lediglich insoweit ab, als dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug entfiel.

Rechtsprechung zur Vertragsarzt-Untreue im Kontext

Die Einordnung des Beschlusses des BGH vom 16.8.2016 in den Gesamtkontext der Entwicklung in der Rechtsprechung verdeutlicht die höchstrichterliche Bereitschaft, bestimmte Handlungsweisen im Gesundheitswesen – aus Kritikersicht: nicht immer systemkonform – zunehmend zu pönalisieren. Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) eine potenzielle Strafbarkeit von Vertragsärzten wegen Untreue (§ 266 StGB) mit dem Argument bejaht, Vertragsärzte handelten als Vertreter der Krankenkassen, und aus diesem Umstand eine für die Strafbarkeit nach § 266 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht abgeleitet (sogenannte „Vertreterrechtsprechung“). Nachdem das BSG seine diesbezügliche Rechtsprechung aufgegeben hatte (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 13/08 R), war dieser Argumentation der Boden entzogen. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 29.3.2012, mit der der Große Senat für Strafsachen des BGH eine Stellung des Vertragsarztes als „Beauftragter“ im Sinne des § 299 StGB ablehnte, wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Vertragsarzt vor allem im Interesse der Patienten, nicht der Krankenkassen tätig würde. In der Folge wurden Forderungen laut, (auch) die Vertragsarzt-Untreue-Rechtsprechung aufzugeben. Diesen Forderungen erteilt der BGH nun eine Absage.

Argumentation des BGH

Auch ohne Anwendung der Vertreterrechtsprechung bestehe eine Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung vorliegend zur Strafbarkeit führt. Der BGH leitet die erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus dem den Vertragsarzt bindenden Wirtschaftlichkeitsprinzip ab. Dabei sei es ausreichend, dass diese Pflicht eine Hauptpflicht „mit hohem Stellenwert“ unter mehreren sei; es müsse sich nicht um die einzige und wichtigste Pflicht gegenüber den Krankenkassen handeln. Auch sei es unschädlich, dass zwischen Krankenkassen und Vertragsarzt keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen und dass Verordnungen prinzipiell als ärztliche Grundpflicht im Interesse des Patienten zu klassifizieren sind.

Der Angeklagte sei als Vertragsarzt gegenüber den Krankenkassen vermögensbetreuungspflichtig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, denn die als Vertragsarzt eigenverantwortlich vorgenommene Verordnung eines Heilmittels konkretisiere die Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber dem Versicherten und der Vertragsarzt erkläre und dokumentiere mit der Verordnung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen des durch die Krankenversicherungskarte als berechtigt ausgewiesenen Versicherten auf das verordnete Heilmittel nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse aufgrund eigener Überprüfung und Feststellung erfüllt sind. Durch das kollusive Zusammenwirken mit den physiotherapeutischen Leistungserbringern habe der Angeklagte das Wirtschaftlichkeitsgebot grob missachtet, das ihn auch gegenüber den Krankenkassen als weitere Hauptpflicht trifft, die neben der Hauptpflicht gegenüber dem Patienten besteht und der die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln und ein vermögensschützender Charakter zugunsten der Krankenkassen zukommt.

Wichtig sind auch die Ausführungen des BGH zum für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Vermögensnachteil auf Seiten der Krankenkassen: Auf den Eintritt eines konkreten Schadens nach der zugrunde liegenden Verfügung komme es danach nämlich nicht an. Es genüge bereits eine Vermögensgefährdung dergestalt, dass eine faktische Vermögensminderung durch einen späteren endgültigen Vermögensabfluss begründet wird. Das Ausstellen der Verordnungen genügt.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist im Fachschrifttum keineswegs auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Dennoch wird sich die Praxis an der Rechtsprechung des BGH auszurichten haben. Der Vertragsarzt mag danach zwar kein Beauftragter der Krankenkassen sein, weswegen eine Strafbarkeit nach § 299 StGB ausscheidet. An einer möglichen Strafbarkeit gemäß § 266 StGB ändert dies jedoch nach der Rechtsprechung des BGH – unverändert – nichts. Verletzt ein Vertragsarzt bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln die Vorgaben des sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V), so kommt eine Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil der Krankenkassen in Betracht.

Die kritische Überprüfung bestehender und die präventive juristische Begleitung gesundheitsrechtlicher Kooperationen durch entsprechend fachlich spezialisierte Berater ist insoweit dringend anzuraten.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.